Beitrag vom 15.02.2008:
Das Amtsgericht Heinsberg hat in seinem Urteil vom 08.02.2008, Az. 16 C 209/07 entschieden, dass für die Geltendmachung von Nutzungsausfall bei Totalschaden nicht nachgewiesen werden braucht, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher. Dem Geschädigten wurde für die voraussichtliche Dauer der Wiederbeschaffung Nutzungsausfall zugesprochen.
Ein schönes Urteil für meinen Textbaustein. Und die Kollegen aus A., die die A-Versicherung ständig vertreten, werden sich schon ein wenig ärgern.
Update 24.08.2009: Auch die Abt. 14 des AG Heinsberg (Urteil vom 21.08.2009, Az. 14 C 80/09) bestätigt diese Auffassung.
Update 13.01.2012:
Auch im Jahr 2012 hat sich an der Auffassung des AG Heinsberg nichts geändert, dass bei einem nicht verkehrssicheren/nicht mehr fahrfähigem Fahrzeug die Nutzungsausfallentschädigung für die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer auch ohne Nachweis der Ersatzfahrzeugbeschaffung zu zahlen ist (Urteil vom 09.01.2012, Az. 36 C 92/11):
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Falls Sie Betroffener in einem Bußgeld- oder Strafverfahren sind, können Sie mich unter diesem Link kontaktieren:
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