Die NJW hat im Heft 33 vom 12.08.2010 eine Entscheidung des AG Aachen zur “Entscheidung der Woche” gekürt (Abdruck auch in den “BRAK-Mitteilungen” 4/2010, S. 188). Mit Urteil vom 01.04.2010, Az. 112 C 182/09"> (hier bei der NJW abrufbar), hat das Amtsgericht der Klage eines Rechtsanwalts stattgegeben, wonach die Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach unterlassener Auskunftserteilung hat. Die Rechtsschutzversicherung hatte wohl Auskunft über die Verwendung eines Vorschusses verlangt. Ich gehe davon aus, dass ein bekannter Kollege aus Hamburg, der eine bekannte Rechtsschutzversicherung aus Hamburg vertritt, betroffen ist. Der Kollege wird nicht mehr Anwalts Liebling sein.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts gem. § 43a Abs. 2 BRAO dem Auskunftsanspruch entgegenstehe. Die Beauftragung zur Einholung einer Deckungszusage stelle keine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht dar.
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Tags:Auskunftsanspruch, Rechtsschutzversicherung, Vorschuß
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13.08.2010