Die ARGE Verkehrsrecht teilt mit:
Kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten PKW bei Vorliegen eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens
Das Amtsgericht Solingen hat durch Urteil vom 14. Dezember 2007 – Az: 11 C 236/05 – entschieden, dass der Geschädigte dann, wenn er das aussagekräftige Schadensgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorlegt, seiner ihm gemäß § 157 d Abs. 3 Satz 2 VVG auferlegten Pflicht genügt. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, den beschädigten Gegenstand zu Prüfungszwecken dem Schädiger zu überlassen, da es sich hierbei um etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen handele.
Quelle: Newsletter 9/2008 der ARGE, die Entscheidung kann hier http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2008_punkt2.pdf
heruntergeladen werden. Veröffentlicht ist die Entscheidung in DV 2/2008, S. 79.
Update 08.07.2010:
Der Kollege Friedrich-Wilhelm Wortmann weist mich noch auf folgende Entscheidungen hin, die ebenfalls kein Recht auf Nachbesichtigung annehmen:
LG München I Urt. vom 20.12.1990 – 9 S 11609/90 -: Der Versicherer hat i.d.R. keinen Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges. Etwas anderes filt nur dann, wenn der Verdacht betrügerischer Geltendmachung von Unfallschäden besteht.
LG Kleve 3 O 317/98 ZfS 1999, 239
AG Wiesbaden Urt. v. 28.10.1998 – 91 C 1735/98 -: Keine Berechtigung des Versicherers, die Ersatzleistung zurückzuhalten wegen Verweigerung der Nachbesichtigung, da keine Rechtsgrundlage dafür besteht.
OLG Naumburg Urteil vom 19.2.2004 – 4 U 1476/03 -
Update 27.12.2010:
Nach einer Mitteilung von Captain HUK hat auch das AG Hannover in seinem Urteil vom 10.12.2010, Az. 408 C 5293/10, entschieden, dass es grundsätzlich kein Recht auf Nachbesichtigung gibt. Der klagende Geschädigte hätte seiner aus § 119 Abs. 3 VVG n.F. folgenden Verpflichtung durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. Er müsse nicht begründen, warum er eine von der Versicherung gewünschte Nachbesichtigung nicht wolle. Das Dulden einer Nachbesichtigung ginge weit über die laut Gesetzeswortlaut nur erforderliche Vorlage von Belegen hinaus und sei daher vom Wortlaut nicht gedeckt.
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Kommentare
- 7. Oktober 2009, Bromann Guido schrieb: Hallo und guten Abend. Wie verhält es sich aber, wenn das Gutachten nicht durch einen öffentlich bestellt und vereidigten Gutachter angefertigt wurde? Dies dürfte in der Mehrzahl der Gutachten der Fall sein. Danke Guido