Eine kreative Idee ist auf Captain HUK in diesem Beitrag veröffentlicht worden. Der Kläger hat es in dem Verfahren AG Dietz, Az. 8 C 233/11, erfolgreich geschafft, sich die eingezahlten Gerichtskosten nicht ab dem Datum des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags verzinsen zu lassen (§104 Abs. 1 ZPO), sondern ab Zahlung an die Gerichtskasse. Bei langwierigen Streitigkeiten ist das sicherlich nicht zu vernachlässigen. Leider ist die Begründung in der Klageschrift, auf die das Gericht Bezug nimmt, nicht wiedergegeben. Vielleicht spielt es auch eine Rolle, dass es sich um ein nicht berufungsfähiges Urteil handelt….Es wäre daher interessant zu erfahren, wie der Anspruch begründet wurde. Wenn ich das recht sehe, wurde dafür ein eigenes (?) Verfahren eingeleitet.
Die im Urteil genannte Entscheidung des AG Trier, JurBüro 2010, 264, enthält auch keine tragfähige Begründung.
(C) Vorschaubild Thorben Wengert/pixelio.de, 451118_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.de
(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.deÜber die Plattform "schadenfix.de" der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV können Sie mir unkompliziert einen Unfallschaden melden.
Sie können dort auch die nötigen Formulare (Vollmacht etc.) herunterladen.
Falls Sie Betroffener in einem Bußgeld- oder Strafverfahren sind, können Sie mich unter diesem Link kontaktieren:
Link: Bußgeld-/Strafverfahren melden
cac1df09396e2cec389c0798cbbed5bd)
Ähnliche Beiträge, die Sie interessieren könnten:
- Verfahrensrecht: Beschwer trotz Zahlung des anderen Gesamtschuldners
- BGH: Fiktive Reparaturkosten trotz weiterer Beschädigung und Zahlung durch die Kasko-Versicherung
- Mietwagen: AG Nürnberg verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten nach Schwacke
- LG Stuttgart verurteilt HDI zur Zahlung auf Schwacke-Basis