Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
30.09.2011

Fahrerlaubnisentziehung beim Wiederholungstäter

Das OVG Münster (Beschluss vom 29.06.2011, Az. 16 B 212/11, NJW 2011, 2985) ist der Auffassung, dass eine Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn der Inhaber zwar erst 8 Punkte im Punktsystem erreicht hat, zuvor aber bereits das “volle Programm” bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung und MPU durchlaufen hatte. Die neuen 8 Punkte wurden mit 5 Verstößen innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erreicht.

Die Entscheidung erging im vorläufigen Rechtsschutz. Wie das Hauptsacheverfahren laufen wird, bleibt abzuwarten.

Ich teile die Meinung des OVG nicht. Das OVG begründet seine Auffassung damit, dass das Vorliegen der Fahreignung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 StVG im vollen Umfang überprüft werden könne. Es spiele hierbei keine Rolle, dass eine MPU durchgeführt und die Punkte aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung gelöscht worden seien. Das Ergebnis der MPU sei “evident falsch”. Es liege eine negative Prognose vor, die weiteren fünf Verstöße sprechen für eine “besonders schwerwiegende Fehleinstellung zu dem Erfordernis einer normgerechten und gefahrenvermeidenden Verkehrsteilnahme”. Dem Betroffenen wird noch weiter eingeschenkt; ein Handyverstoß sei vorsätzlich begangen worden, so dass es naheliege, dass die Gutachter über den Gesinnungswandel getäuscht worden seien. Klar, MPU-Gutachter machen keine Fehler, nur wenn sie getäuscht werden…Wunderbar, wie das OVG hier die MPU als nutzlos entlarvt, wenn man nur einigermaßen geschickt flunkern kann.

Zusammengefaßt: das OVG ist also der Auffassung, dass mit Fahrerlaubnisentziehung und MPU der Zähler nicht auf “Null” gestellt wird; im Gegenteil, diese “Altlast” kann dann nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dem Fahrerlaubnisinhaber wieder vorgehalten werden. Dann braucht man aber das ganze System mit Punktevergabe und MPU nicht mehr….

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(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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