Die R+V-Versicherung hat sich mit einer ganz besonderen Sparmaßnahme verhoben.
Mit Urteil vom 21.03.2012, Az. 18 C 481/11, hat das Amtsgericht Heinsberg einem Geschädigten die Kosten für die Einholung eines Zweitgutachtens zugesprochen. Das Fahrzeug des Geschädigten war durch eine Versicherungsnehmerin der R+V-Versicherung beschädigt worden. Der Geschädigte holte ein (mangelfreies) Gutachten eines Sachverständigen ein. Insbesondere die Lichtbilder gaben den Schaden eindeutig wieder. Die Versicherung kürzte aber einen Teil der geschätzten Kosten mit dem Hinweis auf einen angeblichen Vorschaden in Form eines horizontalen Kratzers. Das hatten die von ihr eingeschalteten “Controlexperten” festgestellt; selbstredend ohne Fahrzeugbesichtigung. Der entrüstete Geschädigte beauftragte daher seinen Sachverständigen mit einer Stellungnahme zu diesen unerhörten Vorwürfen. Hierfür berechnete der Sachverständige dann auf der Grundlage eines Stundenhonorars 605,71 €. Er fand heraus, dass die R+V eine sich in den Fotos spiegelnde silberne Dachreling eines benachbart abgestellten Fahrzeugs wohl als “horizontalen Kratzer” begriffen hatte.
Die Versicherung zahlte trotz dieses eklatanten Fehlers weder den restlichen Fahrzeugschaden noch die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme. Der Geschädigte erhob Klage. Die Versicherung zahlte dann die abgezogenen Reparaturkosten (ohne ein Wort der Entschuldigung, statt dessen: die Fotos des ursprünglichen Gutachtens seien schlecht gewesen!).
Das AG Heinsberg hat die Versicherung dann auch zur Zahlung der weiteren Gutacherkosten verurteilt:
“Zu den zu ersetzenden Positionen gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung, d.h. die Gutachterkosten. Dies gilt, nachdem die Beklagte die Regulierung unter Hinweis auf einen evident nicht vorhandenen Vorschaden verweigert hat, auch für die Kosten einer Zweitbegutachtung. Soweit die Beklagte diese als überhöht gerügt hat, war dem nicht zu folgen. ln der mündlichen Verhandlung ist von Seiten des Kläger ausführlich dargelegt, dass und weshalb bei der Erstellung eines Zweit- bzw. Ergänzungsgutachtens eine Abrechnung nach Stundensätzen erfolgen darf. Dies führt dann zu Abrechnungsbeträgen, die ggü. dem Erstgutachten deutlich erhöht sind. Diese Kosten hat die Beklagte durch ihr Regulierungsverhalten direkt ausgelöst. Der Stundensatz von 108 € netto ist nicht überhöht. Die auf BI. 30 d. GA angesetzten Zeitaufwände erscheinen im Rahmen des § 287 ZPO prima facie ebenfalls realistisch. Dies ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die Beklagte hat hierzu nicht weiter vorgetragen.”
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