Aus einem aktuellen Verfahren die Äußerung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Frage der Beilackierung: “Zu Teil 2 der Frage bezüglich Beilackierung: Beim Lackieren von großflächigen Teilen, wie z.B. Türen, Kotflügel und Seitenwand die auf einer Ebene liegen, ist es häufig erforderlich, bei den angrenzenden Teilen die sogenannte Beilackierung anzuwenden, da ein Farbunterschied nicht nur nicht […]
Ähnliche Beiträge, die Sie interessieren könnten:
- AG Heinsberg zur Beilackierung und den Kosten einer ergänzenden Sachverständigenstellungnahme Beitrag vom 19.02.2013: Mit Urteil vom 16.01.2013 hat das AG...
- Schadensberechnung durch Haftpflicht: Eigener Gutachter zulässig Das AG Erkelenz (Hinweisbeschluss vom 21.07.2008, Az. 6 C 215/08...