Sowohl das AG Kaiserslautern (Urteil vom 14.03.2012, Az. 6270 Js 9747/11.1 OWI) als auch das AG Landstuhl (Urteil vom 03.05.12, Az. 4286 Js 12300/10), zfs 2012, 407 ff., sind der Auffassung, dass das Messverfahren ESO 3.0 keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse liefere. Die Gerichte begründen ihre Auffassung damit, dass der Hersteller des Geräts genaue Angaben darüber verweigere, wie die Messung erfolge. Eine Überprüfung sei daher nicht möglich. Es verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn mangels Mitteilung der Funktion dem Betroffenen die Möglichkeit genommen werde, einen substantiierten Vortrag zu einer möglichen Fehlfunktion zu erstellen.
Die beiden Entscheidungen werden in Zukunft heiß disktuiert werden. Es liegt nahe, auch andere Messverfahren (zB mittels Poliscan Speed) an diesem Maßstab zu messen. Auch hier zieht sich der Hersteller darauf zurück, dass er über eine Zulassung der PTB verfüge. Eine Offenbarung der Funktionsweise würde das überwiegende Geheimhaltungsinteresse verletzen.
Der Kollege Burhoff (VA 2012, S. 136) hat bereits kritisiert, dass die beiden Entscheidungen einer Rechtsbeschwerde wohl nicht standgehalten hätten. Das Gericht sei zur weiteren Aufklärung verpflichtet, bis hin zur Durchsuchung beim Hersteller (!) oder bei der Herstellerfirma beschäftigter Zeugen. Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten sollte hierbei aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden., bevor mit dieser “Keule” zugeschlagen wird.
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