Der Kollege Burhoff berichtet hier von einer Entscheidung des OLG Köln, wonach die Blutprobe unter bestimmten Voraussetzungen doch unverwertbar ist. Die Tendenz der Rechtsprechung ging jüngst eher in eine andere Richtung. Die Entscheidung ist für unseren Gerichtsbezirk von besonderer Bedeutung:
“So jetzt der OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 – III-1 RBs 201/11. das OLG sagt, dass dann, wenn der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage, ob ggf. die Anordnung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, vorgenommen hat, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet hat, es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler handelt, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht.
Also, wie schon häufiger ausgeführt: Die Berufung auf generelle Anordnungen hilft nichts.”
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