Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
19.07.2012

Diskothek: Keine Haftung bei Sturz in Glasscherben

Das AG Heinsberg hat in seinem Urteil vom 13.07.2012, Az. 19 C 122/12 (noch nicht rechtskräftig), die Haftung eines Diskothekenbetreibers für einen Sturz in angeblich auf der Tanzfläche vorhandene Glasscherben abgelehnt. Die Klägerin hatte vorgetragen, sie sei beim erstmaligen Besuch auf einer Tanzfläche im Gedränge geschubst worden und sei dann nach dem Sturz in Glasscherben gefallen. Die Tanzfläche sei hiervon “übersät” gewesen und es habe keine Kontrolle/Reinigung durch den Betreiber stattgefunden. Dieser hatte den Vorfall bestritten und insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden Dienstanweisung die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten unter Beweis gestellt.

 

 

 

Die Klageabweisung begründete das Amtsgericht hauptsächlich wie folgt:

“Vorliegend hat die Beklagte mit dem Betrieb der Diskothek einen Verkehr eröffnet, so dass sie grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht bzgl. der von dem Betrieb für Dritte ausgehenden Gefahren trägt. Die der Beklagten zukommenden Verkehrssicherungspflichten bestehen jedoch nur innerhalb des Rahmens des ihr Möglichen und Zumutbaren.

Es dürfen keine unerfüllbaren Verhaltensanforderungen an sie gestellt werden. Sie hat nur für Gefahrenlagen einzustehen, die für sie mit zumutbarem betriebsorganisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand vermeidbar bzw. beherrschbar sind. Die Beklage ist deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht dazu verpflichtet, Personal allein zum Zweck der Kontrolle des Fußbodens und zur Beseitigung sämtlicher auf dem Boden vorhandener Glasscherben auszuschicken. Insbesondere den Boden einer Tanzfläche einer Diskothek, auf der sich naturgemäß eine Vielzahl von Personen aufhält und die nicht hell erleuchtet ist, sondern auf der durch Licht- und andere Effekte (Nebelmaschine)
vielmehr zusätzliche Sichthindernisse bestehen, können Mitarbeiter der Beklagten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auf das Vorhandensein von Glasscherben kontrollieren. Eine solche Kontrolle nebst Beseitigung vorhandener Verunreinigungen wäre nur möglich durch eine vollständige Räumung der Tanzfläche nebst anschließender Reinigung. Dies kann jedoch nur nach Betriebsende erfolgen und nicht im laufenden Diskobetrieb. Der Betrieb würde sonst in unverhältnismäßiger Weise gestört werden. Auch die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass bei dem an den Wochenenden auf den Tanzflächen der Diskothek herrschenden Gedränge ein Einsatz von Servicepersonal zur Beseitigung
von Glasscherben tatsächlich gar nicht möglich sei.

Demgegenüber ist den Gästen einer Diskothek bekannt, dass auch auf die Tanzflächen Gläser mitgenommen werden und infolge des beim Tanzen herrschenden Gedränges und aufgrund der fortschreitenden Alkoholisierung der Gäste herunterfallen, dabei zu Bruch gehen und Glasscherben von dem Personal kaum beseitigt werden können. Sie müssen deshalb mit Scherben auf dem Boden rechnen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts übernimmt daher jeder Besucher einer Diskothek das eigene Risiko, in dem Gedränge auf Scherben zu treten bzw. zu fallen und sich dabei zu verletzen. Dieses Risiko hat sich vorliegend -die Schilderung der Klägerin zu dem Hergang des Vorfalls vom 19.02.2011 als zutreffend unterstellt- realisiert. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin sich am 19.02.2011 in erheblicher Weise verletzt hat und weiterhin deutlich sichtbare Narben an ihrem linken Bein bestehen. Diese sind jedoch nach Ansicht des Gerichts Ergebnis des von der Klägerin mit ihrem Diskobesuch eingegangenen Risikos und nicht Ergebnis einer Verletzung ihrerseits bestehender Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten.”

 

Das Amtsgericht hat sich damit ausdrücklich nicht der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 03.04.2009, Az. 14 U 140/07, angeschlossen. Dieses OLG war der Auffassung, dass das Vorhandensein von Scherben auf der Tanzfläche eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzeige. Dies führe zu einer Umkehr der Beweislast, d.h. der Diskothekenbetreiber müsse sich entlasten. Meines Ermessens ist dies abzulehnen, weil dies zu einer Art Gefährdungshaftung des Betreibers führen würde.

Es gibt sogar amtsgerichtliche Entscheidung, die eine Kontrollpflicht des Betreibers generell ablehnen:

- Der Betreiber einer Diskothek, deren Tanzfläche baupolizeilichen Anforderungen entspricht, muss ohne besonderen Anlaß nicht ständig kontrollieren, ob der Fußboden oder die Tanzfläche durch heruntergefallene Gläser unsicher geworden ist (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 11.05.1989, Az. 6 S 423/88, -juris -).

- Der Betreiber einer Diskothek ist nicht verpflichtet, allein zum Zweck der Fußbodenkontrolle Personal auszuschicken. Er erfüllt seine Sorgfaltspflicht, wenn er das Personal anhält, beim Einsammeln von leeren Gläsern u.ä. auch auf den Fußboden und etwa dort liegende Glasscherben zu achten (vgl. AG Gießen, Urteil vom 18.10.1988, Az. 44 C 341/88).

Hier das Urteil:

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