Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
08.09.2011

Dem Allianz “Fair-Play”-Konzept geht es an den Kragen

Die ARGE Verkehrsrecht teilt im Newsletter 17/2011 mit:

Elsner erhebt Klage gegen Allianz wegen „Fairplay-Konzept“

Hierzu wird in Kürze auch eine Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht erscheinen.

Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, hat auf Grundlage eines Beschlusses des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht die Allianz Versicherungs-AG wegen der Anwendung des sog. “Fairplay-Konzepts” vor dem Landgericht München I verklagt. Das „Fairplay-Konzept“ wird von der Allianz als Mittel zur vereinfachten Regulierung von Schadensfällen eingesetzt. Um Schadensfälle nach dem „Fairplay-Konzept“ abwickeln zu können, müssen die Werkstätten zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließen. Durch den Rahmenvertrag werden den Werkstätten weitreichende Pflichten im Rahmen der Schadensabwicklung auferlegt, u.a. die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben des von der Allianz zur Kostenoptimierung eingebundenen Dienstleisters „Control€xpert“. Den Werkstätten werden zugleich aber erhebliche Vorteile versprochen, nämlich die kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von 7 Tagen. Voraussetzung für die Abwicklung nach dem „Fairplay-Konzept“ ist expressis verbis allerdings, dass ein Rechtsanwalt oder ein freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird. Wird ein Rechtsanwalt oder Sachverständiger gleichwohl beauftragt, erfolgt die Abwicklung „wie bisher“ – also durchaus mit Zeiträumen von Wochen statt von Tagen oder Stunden sowie Auseinandersetzungen über die Schadenshöhe u.a. Die Anwendung des „Fairplay-Konzepts“ ist nach Ansicht von Elsner gleich unter mehreren Aspekten wettbewerbswidrig. Insbesondere wendet sich Elsner gegen den dem Konzept immanenten Boykott von Rechtsanwälten. Dass die Allianz davon spricht, dass jeder Kunde weiterhin das Recht habe, einen Anwalt zu beauftragen, lässt Elsner nicht gelten. Das Recht, einen Anwalt zu beauftragen, müsse sich der Geschädigte nicht erst von der Allianz einräumen lassen, es stehe ihm sowieso zu, so Elsner. Erkennbar sei das gesamte Konzept darauf angelegt, die Werkstatt in das Lager der Versicherung zu ziehen. Hierdurch werde die Werkstatt in einen unauflöslichen Interessenkonflikt gebracht, denn einerseits sei sie vertraglich der Allianz verpflichtet, andererseits aber auch dem Geschädigten im Rahmen des Reparaturauftrags. Den Anwälten sei die Vertretung widerstreitender Interessen nicht ohne Grund strafrechtlich verboten, in eine vergleichbare Situation werde die Werkstatt durch das Allianz-Konzept gebracht, so Elsner. Anstatt nach bestem Wissen und Gewissen den Reparaturauftrag des Geschädigten zu erfüllen, sei die Werkstatt gehalten, sich an den kosten- und prozessoptimierten Vorgaben der Versicherung – als Vertreter des Unfallverursachers (!) – zu orientieren. Hierdurch werde die Werkstatt zum Vertragsbruch gegenüber dem Geschädigten verleitet. Das Konzept sei daher nicht fair, sondern foul, sodass sogar der Name „Fairplay-Konzept“ nach Ansicht von Elsner irreführend und damit wettbewerbswidrig sei.

Dem Kollegen und der ARGE Verkehrsrecht kann man nur gutes Gelingen wünschen. Ich hatte bereits in diesem Beitrag auf das derzeitige Verhalten der Allianz-Versicherung aufmerksam gemacht. Ich darf auch gerne noch einmal auf diesen Beitrag aus dem Jahr 2009 hinweisen.

 

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