Beitrag vom 09.08.2011:
Bei einem totalbeschädigten Kraftfahrzeug ist auch der im Tank befindliche Benzinrest zu ersetzen. Das hat jüngst das AG Duisburg mit Urteil vom 04.08.2010, Az. 50 C 2475/09, entschieden. Für manche mag es sich um eine “Kleckerposition” handeln, aber bei den heutigen Spritpreisen ist das ein nicht zu verachtender Schadensposten.
Zusätzlich zum Restwert eines Totalschadens sind auch noch die in dem Fahrzeug befindlichen Benzinmengen zu ersetzen, da diese nicht Bestandteil der Restwertermittlung bzw. des Verkaufspreises sind. Der Reswert an Benzin ist ein erstattungsfähiger Schaden (LG Regensburg, NJW-RR 2004, S. 1474) . Das AG Charlottenburg (zfs 1989, S. 80) ist auch der Ansicht der Versicherungen entgegengetreten, dem Geschädigten sei es zuzumuten diesen Benzinrest abzulassen und umzufüllen.
Das Urteil enthält auch noch Ausführungen über die Dauer des Nutzungsausfalls bei fiktiver Abrechnung sowie einen “Abzug neu für alt” bei beschädigten Musiktrommeln.
Nachfolgend das Urteil:
Update 19.09.2011:
Auch das LG Landau/Pfalz bejaht dem Grunde nach den Anspruch auf Zahlung des Benzinrests (Urteil vom 26.08.2011, Az. 4 C 236/11). Im Urteil wird der Anspruch allerdings mangels schlüssiger Darlegung (Benzinmenge, wann getankt, zu welchem Preis getankt, Beweismittel) abgewiesen. Danke an RA Otting für die Übersendung !
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Kommentare
- 10. August 2010, F-W. Wortmann schrieb: Hallo Herr Kollege Frese, das Thema "Angaben zum Tankinhalt" als notwendige Angabe im Schadensgutachten war ein Punkt meines Vortrages "Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung und seine Kosten" auf dem Sachverständigentag im Mai 2010 in Kassel. Ich hatte ausgeführt, dass im Falle des Totalschadens der Schadensgutachter auch Angaben zum Tankrestinhalt zu machen hat. Mit der Angabe des Wiederbeschaffungswertes ist nämlich lediglich der Betrag angegeben, zu dem das Ersatzfahrzeug angeschafft werden kann. Danben hat der totalgeschädigte Kfz-Eigentümer weitere Schadensersatzansprüche, z.B. wegen des im Tank verbliebenen Restkraftstoffes (Vgl. LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474 = NZV 2005, 49 f; ähnlich AG Berlin-Charlottenburg ZfS 1989, 80; a.A. LG Darmstadt ZfS 1990, 343). Der Tankinhalt ist Geld wert und wird im Totalschadensfall dem Kfz-Eigentümer entzogen und muss daher vom Schädiger ersetzt werden ( Wortmann DS 2009, 253, 259). Dementsprechend muss der Sachverständige im Totalschadensfall auch diese Angaben in sein Gutachten aufnehmen. Diese Schadensposition hat jetzt - zu Recht - das AG Duisburg bestätigt. Prima Urteil insoweit. Mit freundl. koll. Grüßen F-W. Wortmann
- 11. Mai 2011, “Ihnen persönlich zahlen wir alles” – oder: Warum Versicherungen Entscheidungen des BGH vermeiden wollen » Von RA Jürgen Frese » Versicherungen, Instanzen, Beiträge, Link, Kollegen, Kanzlei » Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum schrieb: [...] Benzinrest als Schadensposition [...]
Über die Plattform "schadenfix.de" der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV können Sie mir unkompliziert einen Unfallschaden melden.
Sie können dort auch die nötigen Formulare (Vollmacht etc.) herunterladen.
Falls Sie Betroffener in einem Bußgeld- oder Strafverfahren sind, können Sie mich unter diesem Link kontaktieren:
Link: Bußgeld-/Strafverfahren melden
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