- 10. August 2010, F-W. Wortmann schrieb: Hallo Herr Kollege Frese, das Thema "Angaben zum Tankinhalt" als notwendige Angabe im Schadensgutachten war ein Punkt meines Vortrages "Der Sachverständige im Mittelpunkt der Schadensregulierung und seine Kosten" auf dem Sachverständigentag im Mai 2010 in Kassel. Ich hatte ausgeführt, dass im Falle des Totalschadens der Schadensgutachter auch Angaben zum Tankrestinhalt zu machen hat. Mit der Angabe des Wiederbeschaffungswertes ist nämlich lediglich der Betrag angegeben, zu dem das Ersatzfahrzeug angeschafft werden kann. Danben hat der totalgeschädigte Kfz-Eigentümer weitere Schadensersatzansprüche, z.B. wegen des im Tank verbliebenen Restkraftstoffes (Vgl. LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474 = NZV 2005, 49 f; ähnlich AG Berlin-Charlottenburg ZfS 1989, 80; a.A. LG Darmstadt ZfS 1990, 343). Der Tankinhalt ist Geld wert und wird im Totalschadensfall dem Kfz-Eigentümer entzogen und muss daher vom Schädiger ersetzt werden ( Wortmann DS 2009, 253, 259). Dementsprechend muss der Sachverständige im Totalschadensfall auch diese Angaben in sein Gutachten aufnehmen. Diese Schadensposition hat jetzt - zu Recht - das AG Duisburg bestätigt. Prima Urteil insoweit. Mit freundl. koll. Grüßen F-W. Wortmann
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