Der BGH hat entschieden, dass Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1 % des Kaufpreises für sich allein genommen nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. In seinem Urteil vom 29.6.2011, Az. VIII ZR 202/10, wurde der Revision des streithelfenden Hersteller eines Wohnmobils stattgegeben. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, die viemalige Mängelbeseitigung sei der erhebliche Mangel, wurde eine Abfuhr erteilt. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung komme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei. Diese Voraussetzungen waren aber im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.Die Erheblichkeit eines Mangels habe auch nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.
Quelle: Pressemitteilung 116/2011 des BGH
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