Weithin unterschätzt wird der Feststellungsantrag in Unfallsachen. Dabei hält der BGH die Schwelle für die Zulässigkeit und Begründetheit sehr niedrig. Man sollte sich nicht durch gerichtliche Hinweise in’s Bockshorn jagen lassen, wonach die Feststellungsklage subsidiär sei o.ä.
Ein Unfallgeschädigter ist berechtigt, eine Feststellungsklage hinsichtlich der Zukunftsschäden zu erheben. Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO bezüglich künftiger materieller Schäden genügt es, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer in der Zukunft liegender Ersatzansprüche besteht (vgl. hierzu nur BGH NJW 2001, 1431). Auch was die entsprechende Feststellung hinsichtlich der Ersatzpflicht immaterieller Schäden angeht, so ist bei der Prüfung der Begründetheit nur eine maßvolle Anforderung zu stellen. Es genügt eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bislang nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Es reicht die durchaus naheliegende Möglichkeit der späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Unfallgeschädigten. In Fällen von schweren Verletzung kann der Feststellungsanspruch nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen (BGH a.a.O).
Dies hat der BGH jüngst in seinem Beschluss vom 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11, NJW aktuell 9/2012, S. 266, bestätigt. Der BGH weist darauf hin, dass das Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung nur ein Teil des Schadens entstanden ist. Im entschiedenen Fall war nach noch durchzuführender Reparatur ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu erwarten. Damit war eine Feststellungsklage insgesamt zulässig. Der Kläger war nicht gehalten, in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. auch BGH NJW 2003, 2827).
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