Der BGH hat mit einem Beschluß vom 15.11.2010, Az. 4 StR 413/10, eine stark umstrittene Frage zum unerlaubten Entfernen vom Unfall entschieden. Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte einen Unfall verursacht, diesen nicht bemerkt, danach aber auf den Unfall aufmerksam gemacht wird und sich dann trotzdem weiter entfernt. Nach der Entscheidung des BGH macht sich nicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer nach Kenntniserlangung eines Unfalls sich von diesem anderen Ort entfernt. Ursprünglich hatte das BVerfG eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 als Verstoß gegen das Analogieverbot abgelehnt. Aber es lägen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen vor, diesen Fall unter § 142 Abs. 1 StGB zu subsumieren. Das OLG Düsseldorf hat daraufhin eine Strafbarkeit angenommen, das OLG Hamburg abgelehnt. Der BGH hat mit seinem Beschluß aber eine nicht vom Wortlaut getragene Begriffserweiterung des “Unfallorts” abgelehnt.
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