Der BGH hat mit Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 266/09 entschieden, dass die Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten nichts an der Beweislastverteilung ändert. Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer eines Audi S4 diverse Mängel gerügt, wegen derer mehrfach Nachbesserungsarbeiten vom Verkäufer durchgeführt wurden. Der Kläger behauptete Fehlschlagen der Nachbesserung und versuchte seinen Rücktritt klageweise durchzusetzen. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige konnte erst beim dritten Mal den gerügten Mangel nachvollziehen; nicht erklären konnte er, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Zwischen den Parteien wurde dann streitig, ob es sich um einen Mangel handelte, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war oder ob der Mangel anläßlich der Mangelbeseitigungsarbeiten entstanden war. Der BGH hat die klageabweisenden Urteile aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:
“Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.”
Quelle: Pressemitteilung des BGH
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