Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
21.09.2011

Allianz mal wieder zur Wertminderung und Regulierungsfrist

Es ist doch immer wieder erstaunlich, was gewisse Hausanwälte der Allianz-Versicherung schreiben:

“Ein merkantiler Minderwert, der von der Beklagten zu ersetzen wäre, ist durch den in Rede stehenden Unfall am Fahrzeug des Klägers nicht entstanden.

Der merkantile Minderwert trägt dem Umstand Rechnung, dass der Geschäftsverkehr in bestimmten Fällen ein Fahrzeug, welches einmal einen Unfall hatte, anders bewertet als ein unfallfreies Fahrzeug. Diese differierende Bewertung wird auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt aber nur bei neueren Fahrzeugen vorgenommen; bei älteren Fahrzeugen ist es dem Käufer in der Regel gleichgültig, ob das Fahrzeug in der Vergangenheit einen Unfall hatte oder nicht. Daher entfällt die Wertminderung bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen (Palandt-Grüneberg, § 251 BGB, Rn. 16 m.w.N.).

Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre (Erstzulassung: 09/05), so dass bereits deshalb keine Wertminderung mehr in Ansatz zu bringen ist. Zudem weist der Kläger selbst darauf hin, dass der von ihm gefahrene Fahrzeugtyp auf dem Gebrauchtwagenmarkt sehr begehrt ist; die Nachfrage ist also höher als das Angebot, so dass auch deshalb ein Käufer eine Preisminderung wegen eines unbedeutenden Unfalles in der Vergangenheit nicht durchsetzen kann.”

Das schreibt immerhin ein Herr Professor. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BGH wird getrost ignoriert und wieder einmal der nicht auszurottende Irrglaube einer 5-Jahres/100 000 km-Grenze verbreitet.

Damit aber nicht genug:

“Dass sich die Regulierung etwas hinzog, lag daran, dass durch den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten zunächst nicht nachgewiesen wurde, dass das mehr als 3 Jahre alte Fahrzeug des Klägers ständig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde. Die Beklagte hat daher in Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die im Zuge der Schadenregulierung auf der Grundlage der fiktiven Reparaturkosten geltend gemachten Arbeitspreise auf die Stundensätze nicht markengebundener Werkstätten gekürzt. Sie hat dann eine Nachregulierung vorgenommen, nachdem der Kläger aufgrund eines entsprechenden Hinweises durch die Beklagte die Wartung des Fahrzeuges in einer Markenwerkstatt nachwies.

Die Möglichkeit, den Mittelsatz von 1,3 bei der Geschäftsgebühr zu überschreiten, soll aber nicht den Anwalt belohnen, der aufgrund nachlässiger Arbeit mehr Schriftverkehr zu führen hat als der sorgfältig arbeitende Anwalt.”

Hier wird der Versuch unternommen, die Rechtsprechung des BGH zum Ersatz von Stundensätzen einer markengebundenen Werkstatt zu pervertieren. Es ist also Sache des Geschädigten, den Nachweis der fortwährenden Reparatur in der Markenwerkstatt zu führen und zwar von Anfang an; eine evtl. Verzögerung, wenn die Nachweise erst einmal gesammelt werden müssen, geht also zu Lasten des Geschädigten. Ganz klare Sache. Der BGH hat aber ganz eindeutig festgelegt, dass der Geschädigte die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. Punkt. Nur kann der Schädiger den Geschädigten bei einem älteren Fahrzeug ausnahmsweise auf eine andere gleichwertige, zumutbare Reparaturmöglichkeit verweisen. Bereits dies beinhaltet, dass es Sache des Schädigers ist, die Initiative zu ergreifen. Er hat hierzu die Darlegungs- und Beweislast, weil es sich um Vortrag zur Schadenminderungspflicht handelt.  Dann kann der Geschädigte “kontern” und die Nachweise einer lückenlosen Wartung/Reparatur führen. Das löst zusätzlichen Schriftverkehr aus, der eine Sache ggf. auch überdurchschnittlich und schwierig werden läßt.  Nur am Rande: wie derzeit häufig üblich, hat die Allianz-Versicherung nicht einmal den nach Ihrer Auffassung unstreitigen “gekürzten” Betrag innerhalb angemessener Frist bezahlt. Und dann müssen sich Geschädigter und sein Anwalt noch vorwerfen lassen, sie hätten verzögert oder wären nachlässig ?

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(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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