Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
11.04.2012

Aktuelle Rechtsprechung des AG Erkelenz und LG Mönchengladbach zu Mietwagenkosten

Das LG Mönchengladbach (exemplarisch: Urteil vom 20.03.2012, Az. 5 S 64/11) und diesem folgend das AG Erkelenz (exemplarisch: Urteil vom 03.04.2012, Az. 14 C 553/11) haben ihre Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeiten von Mietwagenkosten leicht modifiziert. Hintergrund ist vor allem die geänderte Besetzung der Berufungskammer des LG Mönchengladbach. Während vorher – nach einigen Irrungen und Wirrungen – “Schwacke-pur” ausgeurteilt wurde, wird jetzt u.a. ein Abschlag vorgenommen. Das LG Mönchengladbach verbleibt zwar grundsätzlich dabei, dass die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Schwacke-Liste nach dem PLZ-Gebiet des Unfallgeschädigten zu berechnen sind. Fraunhofer wird abgelehnt; die üblichen pauschalen Angriffe oder die Vorlage von Bildschirmausdrucken mit angeblichen Alternativangeboten (eines späteren Zeitpunkts…) reichen nicht zur Erschütterung der Schätzungsgrundlage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird nicht für erforderlich erachtet.

Allerdings würde der Normaltarif von der Schwacke-Liste überhöht abgebildet, da keine anonyme Abfrage erfolge. Das LG schätzt diese “Überhöhung” auf 20 % und errechnet dann einen Abzug von 17 %. Die Kammer beruft sich hierbei auf ihre “Erfahrungswerte” aus der Vielzahl solcher Verfahren. Eine tragfähige Begründung für diesen Abzug habe ich allerdings noch nicht gehört….

Ebensowenig nachvollziehbar ist die Berechnung der Mietwagenkosten im Folgenden. Anerkannt ist die Berechnungsmethode, eine Addition der Wochen-, 3-Tages- und Tagespreise vorzunehmen. Die beiden Gerichte gehen (auch wieder ohne tragfähige Begründung) davon aus, dass bei längerer Mietdauer die Preise günstiger werden. Das ist bereits dann vom Ausgangspunkt her falsch, wenn sich die Mietdauer nicht abschätzen läßt. Das ist der Regelfall, weil die Mietdauer von sehr vielen Umständen abhängt, die bei Anmietung nicht eingeschätzt werden können (Reparatur- oder Totalschaden ? Wann ist das Gutachten da ? Wann läuft die Überlegungsfrist ab ? Wann ist die Reparatur fertig ? Treten Verzögerungen zB bei der Ersatzteilbeschaffung ein ? Kann die Prognose des Sachverständigen zur Wiederbeschaffungsdauer eingehalten werden…. und und und).  LG und AG berechnen den “jeweils günstigsten in Betracht kommenden Preis” mittels einer Division des günstigsten Gesamtpreises durch die Anzahl der angefallenen Miettage. Ich wünsche da viel Spaß beim munteren Durchrechnen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ein Mietwagenunternehmen eine solche Preiskalkulation “um die Ohren gehauen” würde mangels Bestimmtheit und Klarheit. Aber das Gericht ist bekanntlich im Rahmen des § 287 ZPO “besonders freigestellt”.

Zu Recht nehmen die Gerichte dann einen 20 %-igen Aufschlag vor und halten die Nebenkosten wie Kaskoversicherung und Winterreifen für erstattungsfähig. Bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeugs soll ein Abzug von 10 % vorzunehmen sein. Zutreffend ist die Auffassung, wonach Alter und Laufleistung des verunfallten Fahrzeugs bei der Eingruppierung keine Rolle spielen (sondern nur beim Nutzungsausfall).

Anbei die beiden Urteile des LG Mönchengladbach und AG Erkelenz:

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