Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
07.08.2015

Akteneinsicht in vollständigen Datensatz bei Geschwindigkeitsmessung

Die ARGE Verkehrsrecht macht in Ihrem Newsletter vom 06.08.2015 auf folgende Entscheidung aufmerksam: “Das OLG Oldenburg vertritt in seinem Beschluss vom 06.05.2015 – Az.: 2 Ss (OWi) 65/15 – die Auffassung, dass das rechtliche Gehör des Betroffenen dann verletzt ist, wenn ihm die Messdatei, obwohl er dies vorprozessual mehrfach beantragt hat, nicht zugänglich gemacht wird. Da diese Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist die Messdatei – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen. Es ist nicht ausreichend, dass das Messprotokoll, der Eichschein und die Messfotos, also diejenigen Unterlagen, die bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich zum Nachweis des Geschwindigkeitsverstoßes genügen, vorlagen…” Download der Entscheidung: hier. (C) Vorschaubild: Rainer Sturm  / pixelio.de (C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de Über die Plattform "schadenfix.de" der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV können Sie mir unkompliziert einen Unfallschaden melden. Sie können dort auch die nötigen Formulare (Vollmacht etc.) herunterladen. Falls Sie Betroffener in einem Bußgeld- oder Strafverfahren sind, können Sie mich unter diesem Link kontaktieren: Link: Bußgeld-/Strafverfahren melden cac1df09396e2cec389c0798cbbed5bd)
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