Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
10.10.2010

Abzug neu für alt: nicht immer !

Mit einer sehr guten Argumentation hat das AG Coesfeld (Urteil vom 26.11.2008, 11 C 281/08, DV 2009, S. 36) einem Geschädigten den Neupreis einer beschädigten, ca. 5 Jahre alten Brille zugesprochen, und nicht den Zeitwert. Mit der nachfolgenden Argumentation kann einer Kürzung in einem vergleichbaren Sachverhalt entgegengetreten werden: “Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Kläger sich keinen Abzug “neu für alt” gefallen lassen. Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sog. Naturalrestitution. Gem. Abs. 2 der genannten Vorschrift kann der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ist eine Herstellung der Sache nicht möglich, so hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Vorliegend scheidet eine Herstellung der Brille aus, da sie unstreitig vollkommen zerstört wurde, sodass § 251 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Soweit § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld vorsieht, ist damit der Wiederbeschaffungswert der zerstörten Sache gemeint, da die Entschädigung den beim Gläubiger entstandenen Schaden kompensieren soll. Entgegen der üblichen Handhabung im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB ist daher nicht ausschließlich der Zeitwert des zerstörten Gegenstandes zu ersetzen, da regelmäßig eine Anschaffung zum Preis des Zeitwertes auf Grund der anzulegenden Händlerspannen nicht möglich sein dürfte (vgl. zum Ganzen Oetker, in: MüKo zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 251, Rn 18). Daraus ergibt sich, dass für die Höhe der Geldentschädigung Anknüpfungspunkt nicht der tatsächliche Wert der Sache ist. Vielmehr bemisst sich die Höhe nach dem Aufwand, den der Gläubiger betreiben muss, um eine (möglichst) gleichwertige Sache zu erhalten. Folgerichtig muss dann auch ausnahmsweise durch den Schädiger der Neupreis der Sache ersetzt werden, wenn eine günstigere Beschaffung einer gleichwertigen Sache nicht möglich ist, etwa weil entsprechende gebrauchte Gegenstände mangels Marktes nicht käuflich zu erwerben sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB also darauf an, ob ein Markt für entsprechende gleichwertige Gegenstände besteht. Dieses Ergebnis entspricht der gesetzlichen Regelung und ist interessengerecht. Zwar erfährt der Gläubiger durch die Anschaffung einer neuen Sache unstreitig eine Vermögensmehrung, wenn – wie hier – ein 5 Jahre alter Gegenstand des täglichen Gebrauchs durch einen neuen ersetzt wird, sodass vordergründig der Schadensersatzgläubiger auf Kosten des Ersatzpflichtigen berechnet wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gläubiger auf Grund des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses in eine Zwangslage gerät. Will er – entsprechend dem Zustand vor dem schädigenden Ereignis -eine gleichwertige Sache erhalten, muss er den entsprechenden Anschaffungspreis “wohl oder übel” zahlen. Ist eine Anschaffung zum tatsächlichen Wert des Gegenstandes nicht möglich, kann der Anschaffungspreis unter Umständen dem Neupreis entsprechen. Wird jetzt von einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens ein Abzug auf Grund einer dem Gläubiger aufgedrängten Vermögensmehrung gemacht, ist er verpflichtet, diesen entsprechenden Abzug selbst zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob er finanziell gerade dazu in der Lage ist, oder ob er entsprechende finanzielle Mittel für andere Verwendungszwecke fest eingeplant hat. Dadurch wird das Integritätsinteresse des Gläubigers beeinträchtigt, auch wenn rein kalkulatorisch lediglich eine Vermögensmehrung aufgefangen wird. Insofern ist der Gläubiger gegenüber dem Ersatzpflichtigen schutzwürdig. Zwar soll ihm durch die Leistung von Schadensersatz von der gesetzgeberischen Intention kein Vorteil zukommen. Anders herum gilt jedoch, dass dem Gläubiger die durch das schädigende Ereignis entstandenen Nachteile ausgeglichen werden sollen. Der Zwang, sofort  einen neuen Gegenstand anschaffen zu müssen, obwohl der zerstörte Gegenstand bei gewöhnlichem Lauf der Dinge noch voll einsatzfähig war, ist ein Nachteil in diesem Sinne. Bei sachgerechter Beurteilung muss damit das Risiko eines außergewöhnlich hohen Wiederbeschaffungswerts des Gegenstands nicht dem Gläubiger, sondern dem Schädiger auferlegt werden.” Update 11.10.2010: Der Schadenfixblog listet in einem Beitrag weitere Urteile in diesem Sinne auf. (C) Vorschaubild Stefanie Junker/pixelio.de, 401617_R_K_by_Stefanie-Junker_pixelio.de (C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de cac1df09396e2cec389c0798cbbed5bd) Tags:Abzug neu für alt, Neupreis, Wertminderung, Zeitwert
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