Manche lernen es ja nie. Der BGH hat bekanntlich entschieden, dass eine Versicherung das dem Sachverständigen für seine Bilder zustehende Urheberrecht verletzt, wenn diese unerlaubt an Dritte – wie z.B. Restwertbörsen oder Kürzungsunternehmen – weitergegeben werden. Die einen Versicherer versuchten den Sachverständigen das Urheberrecht für billig Geld abzukaufen. Wieder andere behaupten, ein Gutachten mit einem entsprechenden Vermerk oder Hinweis auf das Urheberrecht sei nicht prüfbar oder könne keine Grundlage für eine Schadenregulierung bilden. Diese Behauptung ist verleumderisch und stellt einen unzulässigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Betrieb des Sachverständigen dar. Als diese Masche aufkam, haben sich einige Sachverständige erfolgreich gewehrt. Eigentlich sollte man meinen, dass das Thema damit vom Tisch sei. Falsch gedacht, denn die SV Sparkassen Versicherung hat es jüngst erneut probiert und sich postwendend die untenstehende einstweilige Verfügung beim LG Aachen abholen können. Vielen Dank an den Kollegen Richard Kreutz für die Übersendung!
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