Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
27.12.2017

AG Nettetal spricht Verbringungskosten zu

Beitrag vom 21.08.2017: Das AG Nettetal hat mit Urteil vom 21.08.2017, Az. 17 C 40/17, dem Geschädigten die restlichen Reparaturkosten in Form der Verbringungskosten zugesprochen. Die gegnerische Versicherung hatte sogar verlangt, dass der Geschädigte von der Reparaturfirma die interne Kostenberechnung der Verbringungskosten heraus verlangt. Dem hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt. Hier der Volltext, die Entscheidung kann hier heruntergeladen […]

Der Beitrag AG Nettetal spricht Verbringungskosten zu erschien zuerst auf Hauptsache Verkehrsrecht!.

Ähnliche Beiträge, die Sie interessieren könnten:
  1. AG Erkelenz: Kosten der Beilackierung und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung Mit Urteil vom 22.03.2017, Az. 8 C 49/16, hat das...
  2. LG Aachen spricht Kosten der Beilackierung zu Das LG Aachen (8. Kammer) hat zutreffend die Kosten einer...
  3. AG Heinsberg zur Beilackierung, UPE und Verbringungskosten Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 12.04.2017, Az. 18...
  4. AG Heinsberg spricht restliche Sachverständigenkosten zu Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 12.12.2012 einem Unfallgeschädigten...
  5. AG Mönchengladbach zur Haftung bei Engstelle, Verbringungskosten und Beilackierung Das Amtsgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 25.08.2017 (Aktenzeichen 11...