Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
19.02.2013

AG Heinsberg zur Beilackierung und den Kosten einer ergänzenden Sachverständigenstellungnahme

Mit Urteil vom 16.01.2013 hat das AG Heinsberg (Az. 18 C 98/12) eine Entscheidung zu folgenden Punkten gefällt:

- Kosten der Beilackierung bei fiktiver Abrechnung

- Wertminderung bei “älterem” Fahrzeug

- Kosten einer ergänzenden sachverständigen Stellungnahme

- 1,5-fache Vergütung wegen überdurchschnittlicher Tätigkeit bei Kürzung durch die Versicherung

- keine (!!) Pauschale in Unfallsachen ohne substantiierten Vortrag

Der Unfallgeschädigte bezifferte seine Ansprüche auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Es folgte der übliche Kürzungsversuch einer Versicherung. Die Erstattung der Kosten einer Beilackierung angrenzender Bauteile wird derzeit textbausteinmäßig von allen Versicherungen abgelehnt. Beim AG Heinsberg kann man sich da nur “eine blutige Nase” holen. Hierzu existieren bereits mehrere Entscheidungen, die von mir erwirkt wurden und in diesem Blog nachgelesen werden können.

Ebenfalls wurde dem nicht auszurottenden Irrglauben widersprochen, dass abhängig von einem bestimmten Fahrzeugalter oder -laufleistung eine Wertminderung ausgeschlossen sei.

Das Gericht hat auch die Kosten für eine ergänzende sachverständige Stellungnahme nach der Kürzungsmaßnahme zugesprochen. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des AG Heinsberg.

Zutreffend geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der Kürzungsmaßnahmen und dem damit erhöhten Schreib- und Bearbeitungsaufwand eine 1,5-fache Rechtsanwaltsvergütung gem. Nr. 2300 VV RVG geschuldet ist.

Falsch ist die Entscheidung hinsichtlich der Auslagenpauschale, die mangels Substantiierung abgewiesen wurde (allerdings auch ohne Hinweis des Gerichts hierauf!). Das Gericht hätte vielleicht mal die selber zitierte Entscheidung des BGH bis zum Ende lesen sollen. Dort heißt es nämlich:

“Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76, VersR 1978, 278, 280 und Senatsbeschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 17), bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen – etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung – gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Ur-teil vom 21. Dezember 2005 – I-15 U 44/05, juris Rn. 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (a.A.: Kannowski, VersR 2001, 555, 558). Nichts anderes gilt für Fälle der Beschädigung von Energieversorgungsanlagen, die insoweit keine Besonderheit darstellen (a.A.: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 79; Schulze, VersR 2003, 707 f.).”

Ich werde deswegen die Gehörsrüge gegen das Urteil einlegen.

Hier ist das Urteil:

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

gegen

Beklagten,

hat das Amtsgericht Heinsberg

auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2013

durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Klägern 1.317, 10 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.03.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 361, 17 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13,03.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall vom 12.01.2012 in Selfkant. An diesem Verkehrsunfall war auf Seiten
des Beklagten das niederländische Fahrzeug mit dem Versicherungskennzeichen ‘
, das bei der 1 in den Niederlanden versichert ist,
beteiligt. Der Beklagte ist Repräsentant der Versicherungsgesellschaft in
Deutschland.
Die volle Haftung des Beklagten für die unfallbedingt entstandenen Schäden ist dem
Grunde nach unstreitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug (einen Mercedes Benz
C-Klasse, Erstzuolassung 2008, Laufleistung 154.000 km) durch den
Sachverständigen begutachten, der einen netto-Reparatur$chaden in Höhe
von 2.299,39 € ermittelte. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 418,88 €. Seitens
des Beklagten wurde im Rahmen der Schadensregulierung eine Zahlung in Höhe
von 1.479,81 € auf den Schaden geleistet. Einen Abzug nahm der Beklagte
insbesondere für die Kosten einer Beilackierung vor, die er als nicht erforderlich
ansah. Der Kläger beauftragte daraufhin erneut einen Sachverständigen mit der
Überprüfung dieser Kürzung. Für dieses Zweitgutachten fielen Kosten in Höhe von
247,52 €an.
Der Kläger macht neben dem restlichen netto-Reparaturschaden aus dem Gutachten
des Sachverständigen Jnd den Kosten für das Zweitgutachten auch den
Ersatz einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 250 € sowie eine
Auslagenpauschale in Höhe von 30 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
nach dem 1,5 fachen Gebührensatz in Höhe von 361, 17 €geltend.
Er behauptet, die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen
Reparaturkosten – insbesondere die Kosten der Beilackierung – seien zur Behebung
des unfallbedingt entstandenen Schadens erforderlich und angemessen. Darüber
hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass eine merkantile Wertminderung an seinem
Fahrzeug eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.347,10 €nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
13.03.2012 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 361, 17 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 13.03.2012 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass dem Kläger ein weiterer Schadensersatz nicht zustünde.
Aufgrund der Laufleistung des geschädigten Fahrzeugs des Klägers von 150.000 km
sei eine merkantile Wertminderung zu verneinen.
Der Beklagte behauptet weiter, die unfallbedingt entstandenen Aufwendungen für
den Arbeitslohn zur Schadenbehebung beliefen sich auf lediglich 408;33 € anstatt
860,42 €. Für die Lackierkosten seien nur 347,08 €anstelle von 714,58 € in Ansatz
zu bringen. Für die Stundenverrechnungssätze seien nicht notwendigerweise die
Arbeitslohnkosten einer Fachwerkstatt in Ansatz zu bringen.
- 4 -
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und mündliche
Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. . Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das erstattete Gutachten (BI. 75 ff GA)
sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2013 (BI. 127 ff GA)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in
Höhe von 1.317, 10 €aus§§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 WG gegen den Beklagten.
1. Der Kläger hat nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der noch offenen
Reparaturkosten in Höhe von 819,58 €.
a) Die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten
waren zur Behebung des unfallbedingt entstandenen Schadens am Pkw des
Klägers auch im Hinblick auf die Kosten der Beilackierung erforderlich. Zu dieser
Überzeugung ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme gelangt, § 286
ZPO. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
. Der Sachverständige ist für die Begutachtung besonders qualifiziert. Das
Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der
Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ‘und hat die daraus
gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
Der Sachverständige hat die Ausführungen des Privatsachverständigen
zur Erforderlichkeit der Beilackierungsarbeiten umfassend bestätigt und
dargelegt, dass eine fachgerechte Reparatur ohne die Beilackierung nicht erfolgen
konnte. Insoweit wird auf Seite 6 des Gutachtens (BI. 81 GA) und auf die
Ausführungen im Anhörungstermin (BI. 127 Rückseite) verwiesen. Dass sich die
Gutachten auszugsweise inhaltlich decken, erschüttert nicht deren
Überzeugungskraft. Dies liegt in der Natur technischer Ausführungen begründet.

Zudem hat sich der Sachverständige mit den zum Beweis aufgeworfenen Fragen
sowohl in seinem Gutachten als auch im Anhörungstermin ausgiebig
auseinandergesetzt, so dass eine ungeprüfte Übernahme von Auszügen des
Privatgutachtens ausgeschlossen werden konnte.
b) Der Erforderlichkeit der Beilackierung steht nicht entgegen, dass sie auf den
ersten Blick von einem Laien nicht von einer unvollständigen Lackierung
unterschieden werden kann. Denn es geht im Rahmen der technisch einwandfreien
Reparatur, die dem Ersatz des Schadens zugrunde zu legen ist, gerade um die
Beurteilung eines Fachmannes und nicht um die eines Laien. Ob die Reparatur
tatsächlich fachgerecht und technisch einwandfrei durchgeführt wird, ist im
Zusammenhang mit der fiktiven Schadensabrechnung unerheblich. Der Beklagte
kann insoweit mit seinen Einwendungen, Qualität und Kosten der tatsächlichen
durchgeführten Reparatur betreffend, nicht durchdringen.
c) Der Kläger musste sich im Rahmen der Ermittlung der erforderlichen
Reparaturkosten nicht auf die kostengünstigere Reparatur einer freien Werkstatt
verweisen lassen. Der Schädiger kann den Geschädigten zwar unter Umständen
unter Verweis auf seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2. BGB auf eine
günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer
mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen (vgl. BGH
Urteil vom 23.10.2010 – VI ZR 91 /09). Ein entsprechender konkreter Vortrag unter
namentlicher Benennung einer Werkstatt und deren Zugänglichkeit für den Kläger
des insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten liegt jedoch nicht vor. Der
pauschale Verweis auf günstigere Verrechnungssätze ohne Beifügung konkreter
Angebote reicht insofern nicht. Eine entsprechende Beweiserhebung durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Zeugenvernehmung war
aufgrund unzulässiger Ausforschung nicht durchzuführen.
2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Ersatz eines merkantilen
Wertminderungsschadens in Höhe von 250 €aus§§ 249, 251 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03)
erleidet ein Fahrzeug dann einen merkantilen Minderwert, wenn es durch einen
Unfall nicht nur ·unerheblich beschädigt wird und trotz technisch völlig einwandfreier
Instandsetzung der Verkehr das Fahrzeug wegen des Verdachts verborgener
Mängel geringer bewertet als vergleichbare Kraftfahrzeuge. Einer entsprechenden
Geldentschädigung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein unfallbeschädigtes
Fahrzeug auch bei einwandfreier Reparatur mit einem geringeren Preis auf dem
Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird. Die Höhe des Minderwertes hängt von einer
.Reihe von Faktoren wie Fabrikat, Typ, Modell, Ausstattung, Neupreis, Zeitwert, Alter,
Laufleistung, Vorschäden, Markt etc. ab. Eine pauschale Betrachtung mit einer
starren Grenze für den Eintritt eines Minderwertes, wird dieser Reihe beweglicher
Faktoren nicht gerecht. Auch in der Rechtsprechung zeichnet sich· ab, dass eine
feste Grenze nicht gezogen werden kann (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom
01.03.2007 – 8 U 246/06; BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03). Dies gilt
auch vor dem Hintergrund der fortschreitenden technischen Entwicklung von
Fahrzeugen.

Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist das Gericht nach
Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am Fahrzeug des
Klägers ein mit 250 € zu bemessender merkantiler Minderwert eingetreten ist. Der
Sachverständige hat in seinem Gutachten und im Anhörungstermin
anschaulich und ausgiebig erklärt, wie der von ihm angesetzte Minderwert berechnet
wurde. Er hat darüber hinaus erörtert, warum auch bei technisch einwandfrei
durchgeführter Reparatur und dem Einbau von Neuteilen ein Verdacht des
Vorliegens verborgener Mängel begründet wird.
Die tatsächlich durchgeführte Reparatur ist für die Berechnung des Minderwerts nicht
erheblich, da sich der Minderwert am Umfang einer technisch einwandfrei
durchgeführten Reparatur zu orientieren hat. Die Berechnung und Darlegung des
Sachverständigen begegnet seitens des Gerichtes keinen Bedenken und dient als
Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Das Gericht hat seiner
Einschätzung insbesondere den Umstand zugrunde gelegt, dass es sich bei dem
Fahrzeug des Klägers um einen Mercedes Kombi der C-Klasse, mithin um einen Pkw
einer gehobenen Fahrzeugklasse handelte, so dass auch das Alter von 5 % Jahren
sowie die Laufleistung der Annahme nicht entgegenstehen, dass das Fahrzeug ohne
Unfallereignis auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen höheren Preis erzielen könnte
als nach dem Unfall.

3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der für das
Zweitgutachten entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 247,52 € als Teil des
Unfallschadens, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

4. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,17 €, §§ 7, 17 StVG, 115 WG, 249 BGB.

Dies entspricht einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG W zuzüglich einer
” Postpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandswert von
2.826,91 €.

Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des§ 14 RVG erachtet das Gericht
die 1 ,5-fache Geschäftsgebühr als die angemessene Honorierung der erbrachten
rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt hat vorgetragen ,dass seine Tätigkeit
den bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig verbundenen
Arbeitsaufwand in einem solchen Maß überschritten haben, dass die Bearbeitung
überdurchschnittlichen Aufwand gebot. Dies ist aufgrund des Nachsatzes in Nr. 2400
RVG W Voraussetzung für eine über 1 ,3 hinausgehende Gebühr (vgl. BGH,
NJWc.RR 2007, 420). Eine entsprechende Toleranzgrenze ist dem Rechtsanwalt nur
ii:isoweit einzuräumen, als er von seinem Ermessen erkennbar Gebrauch gemacht
hat. Dies erfordert zumindest eine hinreichende Erläuterung, warum die Abwicklung
eines Standard-Verkehrsunfalls einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte
(vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 – 2 U 91/11 ). Eine entsprechende
Erklärung seitens des Rechtsanwalts des Klägers erfolgte, indem er darlegte, dass
die Auseinandersetzung mit mehreren Sachverständigengutachten einen erhöhten
Aufwand begründete.

5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagenpauschale nach § 249
BGB. Er hat nicht dargelegt, inwiefern ihm Auslagen entstanden sind. Die
pauschale Entschädigung von Auslagen entbindet den Kläger nicht vom Vortrag
greifbarer Tatsachen als Ausgangssituation für die Schätzung eines
Mindestschadens. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch ·in Form der
Schätzung eines “Mindestschadens”, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl.
BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11).

6. ber Zinsanspruch folgt§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92 Abs. 2, 709 S. 2 ZPO.

III.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 1.347, 10 €.

Dörr

 

Download hier: 333-12 Urteil AG HS

 

(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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