Das AG Heinsberg hat mit seinem Urteil vom 27.06.2017, Az. 18 C 125/17, die Dispositionsfreiheit eines Unfallgeschädigten geschützt. Der Geschädigte hatte ein Sachverständigengutachten einholen lassen, nach dessen Zahlenbild eine Abrechnung auf Totalschadensbasis möglich war; durch den Restwert unterschritt der Wiederbeschaffungsaufwand die Reparaturkosten. Das sah die eintrittspflichtige Versicherung anders; durch den Abzug der UPE und Verbringungskosten gelangte sie zu einer Abrechnung […]
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