Das AG Erkelenz hat die R+V-Versicherung mit Urteil vom 01.10.2010, Az. 15 C 317/10 zur Zahlung weiteren Schadenersatzes in Form von Nutzungsausfallentschädigung verurteilt. Bei einem Verkehrsunfall war das Fahrzeug der Klägerin totalbeschädigt worden und nicht mehr fahrfähig/verkehrssicher. Für die Zahlung der geltendgemachten Nutzungsausfallentschädigung verlangte die verklagte Versicherung den Nachweis, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden sei.
Wie bereits das AG Heinsberg mehrfach festgestellt hat, ist dies aber nicht erforderlich. Der Unterschied zum Reparaturschaden liegt gerade darin, dass dem Geschädigten beim Totalschaden die Fahrzeugnutzung sofort entzogen wird.
Es wäre schön, wenn der oft von der Versicherungswirtschaft verbreitete Irrglauben mal ein Ende finden würde. Selbst die in den Heinsberger Verfahren unterlegene Allianz-Versicherung beglückt mich immer noch mit den Textbausteinen. Selbst die Übersendung der Urteile führt nicht zu einer Einsicht. Das wird mal wieder ein teurer Fall von Nachhilfe…
Hier das Urteil:
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Tags:Ersatzbeschaffung, Nutzungsausfall, R+V-Versicherung, Totalschaden
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08.10.2010