Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 23.06.2010, Az. 16 C 257/09, der Klage eines Motorradfahrers im vollen Umfang stattgegeben, der in einen Verkehrsunfall mit einem Abbieger verwickelt war. Zutreffend geht das Gericht von einer vollen Haftung des Abbiegers aus. Die Unfallkonstellation darf als “klassisch” und die Rechtsprechung des AG als ständig bezeichnet werden.
Hier das Urteil:
Update 10.11.2010:
Auch das KG Berlin hat sich im Beschluss vom 12.07.2010, Az. 12 U 177/09 (Quelle: juris), mit der Beurteilung einer solchen Konstellation befaßt. Das KG geht von einem Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden aus. Die unklare Verkehrslage mit der Folge eines Überholverbots liege nur vor, wenn “nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden kann; sie ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug, das sich bereits etwas zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, verlangsamt, ohne zuvor rechtzeitig die Abbiegeabsicht durch Blinken angezeigt zu haben”.
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