Beitrag vom 21.04.2009:
Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 08.10.2008, Az. 17 C 99/07 (nicht rechtskräftig) die Klage eines Käufers abgewiesen, der an seinem Fahrzeug überhöhten Spritverbrauch als Mangel rügte und daraufhin eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € mit der Klage verlangte.
Das Amtsgericht hat sich der Auffassung angeschlossen, dass der Markt den Wert eines Fahrzeugs dann niedriger ansetzt, wenn der tatsächliche Verbrauch erheblich, d.h. um mehr als 10 %, von den Herstellerangaben abweicht. Der Kläger wollte einen angeblich überhöhten Verbrauch anhand seiner Fahrweise festgestellt haben. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ermittelte zwar einen leicht erhöhten Verbrauch, aber nur in einer Bandbreite von 8,6 – 12,6 %. Das AG konnte daher nicht die Überzeugung gewinnen, dass die o.g. 10-%-Grenze überschritten war.
Update 21.04.2009: Das LG Aachen als Berufungsgericht konnte sich dieser Auffassung nicht unbedingt anschließen. Es kam daher zu einem Vergleich.
Einen kurzen Überblick über die Problematik “Erhöhter Kraftstoffverbrauch beim Neuwagenkauf” gibt RA/FA Verkehrsrecht Birkeneder in VRR 2009, S. 124 f. Allerdings wird dort die BGH-Entscheidung (NJW 2007, 2111) so wiedergegeben, dass “bereits dann ein Sachmangel vorliegt, wenn der Kraftstoffverbrauch…zumindest um 10 % von den Herstellerangaben abweicht”. Dies dürfte so nicht richtig sein. Jede Abweichung stellt einen Sachmangel dar. Der BGH hat nur klargestellt, dass die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt (§ 323 Abs. 5 BGB) erst bei 10 % Abweichung erreicht ist.
Update 14.07.2011:
Das LG Wiesbaden hat in einer Entscheidung (Urteil vom 30.12.2010, Az. 3 O 208/09) einem Käufer Recht gegeben, der einen zu hohen Spritverbrauch bei einem Porsche Cayenne beklagt hatte. Interessant ist an der Urteilsbegründung, dass das Gericht dem Käufer zugute hielt, dass er beim Kaufvertragschluß nicht wußte, dass der im Herstellerprospekt angegebene Vebrauch im Labor ermittelt wird. Hierüber sei der Käufer auch nicht aufgeklärt worden, sondern der Wert sogar noch im Verkaufsgespräch bestätigt worden (Quelle: Autohaus online).
(C) Vorschaubild Christa Nöhren/pixelio.de, 350681_R_K_B_by_Christa Nöhren_pixelio.de
(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.deÜber die Plattform "schadenfix.de" der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV können Sie mir unkompliziert einen Unfallschaden melden.
Sie können dort auch die nötigen Formulare (Vollmacht etc.) herunterladen.
Falls Sie Betroffener in einem Bußgeld- oder Strafverfahren sind, können Sie mich unter diesem Link kontaktieren:
Link: Bußgeld-/Strafverfahren melden
cac1df09396e2cec389c0798cbbed5bd)
Ähnliche Beiträge, die Sie interessieren könnten: