Die Einmalzahlung an die Gläubiger ist oft die einzige realistische Möglichkeit für eine außergerichtliche Einigung. Viele Gläubiger lassen sich nicht auf einen Ratenzahlungsvergleich ein. Die Mittel für die Vereinbarung stammen überwiegend von Verwandten oder Bekannten des Schuldners in der Form eines zinslosen Darlehens.
Schenkungssteuer
Wie der Bundesfinanzohf in ständiger Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 30.01.2013 – II R 6/12 , BFHE 240, 178 , BStBl II 2013, 930, Rz 11; und vom 16.05.2013 – II R 21/11 , BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, Rz 9, je m.w.N.) entschieden hat, liegt in der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Allein durch die Möglichkeit das Kapital unentgeltlich zu nutzen, erfährt der Darlehensnehmer eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Das Steuerrecht geht dabei nicht von den Regelungen über die Schenkung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aus (§ 516 Abs. 1 BGB).
Freibetrag
Regelmäßig wird der Freibetrag (§ 16 ErbStG) nicht erreicht, den Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen können. Dabei ist zusätzlich zu beachten, das bei einem Darlehen nicht die Darlehenssumme, sondern der Nutzungsvorteil für die Freibeträge herangezogen wird.
Steuerklasse (§ 15 ErbStG)
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* | 500.000 € |
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € |
für Enkelkinder | 200.000 € |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 € |
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft | 20.000 € |
Daher besteht bei einem Darlehen durch Eltern oder Geschwister selten die Gefahr, dass eine Schenkungssteuer anfällt. Im Zweifel sollten Sie uns konsultieren.