Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
07.05.2013

Wer kann Privatinsolvenz beantragen ?

Wer kann Privatinsolvenz beantragen

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Im Grunde ist es ganz einfach: nur “echte Menschen” können einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Alle „juristischen Personen“ wie GmbH, AG, UG etc. müssen in jedem Fall ein Regelinsolvenzverfahren durchführen. Aber nicht alle natürlichen Personen können eine Privatinsolvenz beantragen. Selbstständige müssen ebenfalls Antrag im Regelinsolvenzverfahren stellen.

Angestellte, Beamte, Rentner, Leistungsempfänger und andere „Verbraucher“ können ganz unproblematisch einen Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren stellen.

Ehemalige Selbständigkeit

Wenn die Selbstständigkeit aufgegeben wurde, ist der Fall etwas komplizierter. Hier ist eine Prüfung in zwei Schritten vorzunehmen:

  1. hat der Schuldner zehn und mehr Gläubiger, ist ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.
  2. Hat der Schuldner weniger als zehn Gläubiger muss weiter geprüft werden, ob Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind. Dabei kann es sich um Aufwendungen, Sozialabgaben oder nicht abgeführten Steuern handeln. Nur wenn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, kann der Schuldner einen Antrag im Privatinsolvenz Verfahren stellen

Es kommt im übrigen nicht darauf an, ob die Schulden aus der Selbstständigkeit stammen oder wie lange die Selbstständiglichkeit zurückliegt.

Unterschiede zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz

Sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren können natürliche Personen die Restschuldbefreiung erlangen.

Bei einer Verbraucherinsolvenz ist im Gegensatz zur Regelinsolvenz zwingend ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor zu nehmen, die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist mit dem Antrag vorzulegen.

Während der Schuldner bei der Regelinsolvenz einen Insolvenzverwalter bekommt, erhält der Schuldner in der Verbraucherinsolvenz einen Treuhänder. Der Treuhänder hat weniger Rechte als der Insolvenzverwalter und kann zum Beispiel nicht ohne weiteres Anfechtungsgrundsprüche geltend machen. Auch ist die Vergütung des Treuhänders geringer als die des Insolvenzverwalters.

Da für eine Regelinsolvenz kein Schuldenbereinigungsplan erforderlich ist, erteilen die Rechtsantragstellen der Amtsgerichte in der Regel auch keinen Beratungshilfeschein für ehemalige Selbstständige, bei denen die Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz nicht gegeben sind.