Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
03.12.2011

Wenn Kleingläubiger den Schuldenbereinigungsplan blockieren

Einige Gläubiger sind hartnäckiger als andere. Gerade Inhaber kleinerer Forderungen stellen sich oft quer und verhindern durch ihre Ablehnung das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Dass ist gerade dann sehr bitter, wenn bereits fast alle übrigen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben. Diesen “Kleingläubigern” mit einer höheren Teilzahlung entgegenzukommen bringt wenig, da dann die anderen Gläubiger ihre Zustimmung wiederrufen. Bleibt dem Schuldner nur noch der Weg in die Privatinsolvenz ?

Head in hands

Bild Quelle : “ceased” via flickr, creative Commons

Wir betreuten einen jungen Mann, der nur zwei Gläubiger hatte. Es bestanden Steuerforderungen (Steuerschätzung) aus einer gescheiterten Selbständigkeit in einer Größenordnung von 25.000 EUR und lediglich eine weitere Forderung über 538,41 EUR die von einem Inkassounternehmen durchgesetzt werden sollte. Das Finanzamt stimmt dem Plan zu, der eine Einmalzahlung vorsah. Doch auch durch mehrfache Anrufe ließ sich die Inkassofirma nicht dazu bewegen, dem Plan zuzustimmen. Der Hinweis, dass im Insolvenzverfahren voraussichtlich gar nichts für die Gläubiger übrig bleiben würde, beeindruckte die Inkassofirma nicht. Sie wollten lediglich auf die angefallenen Zinsen verzichten. Das wiederum hätte das Finanzamt nicht mitgemacht, weil dann das Inkassounternehmen eine viel höhere Quote bekommen hätte. Der außergerichtliche Plan war damit gescheitert.

Warum sind gerade Kleingläubiger so hartnäckig ?

Da Inhaber von kleinen Forderungen haben in einem Insolvenzverfahren ohnehin keine Chancen auf Auszahlung eines Geldbetrags, der die Mühe der Forderungsanmeldung rechtfertigen würde. Außergerichtliche Schuldenbereinigungspläne orientieren sich an den Zahlungen, die der Gläubiger auch im Insolvenzverfahren erhalten würde. Dies ist für Kleingläubiger auch nicht attraktiv. Daher bleibt ihnen im Schuldenbereinigungsverfahren nur die Möglichkeit “Sand ins Getriebe” zu streuen und die Zustimmung zu verweigern. Die Zustimmung lassen sie sich dann durch die Berücksichtigung mit einer höheren Quote erkaufen.

Das wissen auch viele Schuldner und versuchen bereits vorab mit den “Kleingläubigern” Vereinbarungen zu treffen, so dass diese später nicht mehr im Schuldenbereinigungsplan beteiligt sind. So können diese später auch nicht den Plan “sabotieren”.

Alternative : Zustimmungsersetzung durch das Gericht

Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gelten andere Regeln als beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan :

  • schweigt ein Gläubiger auf den Plan, gilt das als Zustimmung
  • verweigert ein oder mehrere Gläubiger die Zustimmung, kann das Gericht die Zustimmung ersetzen

Voraussetzung für die Zustimmungsersetzung ist, dass :

  1. von der Kopfzahl der Gläubiger mehr als die Hälfte zugestimmt hat – und -
  2. auch von der Summe der Gläubiger mehr als die Hälfte zugestimmt hat – und –
  3. der Gläubiger durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens

Der Schuldner muss also einen Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren stellen und ausdrücklich mitteilen, dass ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gewünscht wird. Dabei sollte dem Gericht auch mitgeteilt werden, aus welchen Gründen die Erwartung besteht, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan Erfolg haben wird. Sollte das Gericht die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ablehnen, hat der Schuldner auch die Möglichkeit seinen Insolvenzantrag zurückzunehmen.

Wir haben für unseren Mandanten diesen Weg gewählt. Das Gericht hat den Gläubigern bereits ein vorläufiges Vollstreckungsverbot ausgesprochen und die Pläne versandt. Wenn der Plan durch das Gericht festgestellt wird, hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.

Haben Sie Probleme mit Kleingläubigern ? Teilen Sie Ihre Erfahrungen in der Kommentarfunktion !

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