Mietrückstände sind für den Schuldner besonders gefährlich, da diese zur Kündigung der Wohnung und einer (teuren) Räumungsklage führen können. Es gibt hier zwei Möglichkeiten :
- der Mieter hat zwei mal aufeinander folgend die Miete nicht rechtzeitig gezahlt und ist insgesamt mit mindestens einer Miete in Verzug §§ 543 Abs. 2 Nr.3a, 569 Abs.3 BGB (Bsp.: Miete für Januar und Februar nicht bezahlt)
- der Mieter ist länger als zwei Monate insgesamt mit einem Betrag in Verzug, der gleich oder mehr als zwei Monatsmieten ist §§ 543 Abs. 2 Nr.3a BGB. (Bsp.: über sechs Monate jeden Monat 50,00 EUR Miete zu wenig gezahlt. Miete beträgt 300,00 EUR) Der zweite Fall tritt gerne bei einer unberechtigten Mietminderung ein.
Der Vermieter kann den Mieter allerdings nicht einfach vor die Türe setzen, sondern muss auf Räumung klagen. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind bedingt durch den relativ hohen Streitwert nicht ganz unerheblich. Die Kosten muss im Fall der Verurteilung der Mieter tragen. Es kommt dazu, dass der Schuldner in der Regel bei dieser Art von Räumungsklagen keine Prozesskostenhilfe erhält. Auch die Kosten der Räumung selbst können enorm sein. Diese werden zwar zunächst vom Vermieter vorgestreckt, treffen aber später den Schuldner.
Daher gilt bei Mietschulden:
- Mietschulden nach Möglichkeit vermeiden und lieber die Zahlung anderer Forderungen zurückstellen
- bei Zugang der Kündigung schnell reagieren. Falls möglich, die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen den Vermieter erklären
- die Kündigung wird unwirksam, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Räumungsklage beim Schuldner alle Rückstände des Mieters vollständig bezahlt werden (“Zahlen schafft Frieden”). Suchen Sie daher sofort das für Sie zuständige Wohnungsamt auf, da die Mietschulden unter Umständen übernommen werden können. Lassen Sie sich beraten. In München wenden Sie sich an das Amt für Wohnen und Migration
- Räumungsfrist bei Gericht beantragen (vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung)
- wenn alle Stricke reißen, kann noch ein Antrag auf Räumungssschutz versucht werden, diese sind allerdings bis auf wenige Härtefälle (Suizidgefahr, Geburt eines Kindes zum beabsichtigten Räumungstermin) erfolglos. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin gestellt werden.
Besser ist es daher, Mietschulden auf jeden Fall zu vermeiden ! Mit dem in diesem Fall sicherlich vorhandenen Negativvermerk bei der Schufa ist es schwer, eine neue Wohnung zu finden.
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