Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
02.07.2010

Wann brauche ich eine Bescheinigung für das P-Konto ?

Mit der Einrichtung eines P-Kontos steht dem Kontoinhaber ein pfändungsfreier Betrag von 985,15 EUR automatisch zu. Eine zusätzliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Bescheinigung bei Unterhaltspflichtigen Wer mehr will, z.B. wegen Unterhaltspflichten, muss seinen Bedarf nachweisen (aufgestockter Sockelbetrag). Neben den institutionellen Schuldnerberatungsstellen, die aber überlaufen sind, kann auch der Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber, die Familienkassen oder ein Rechtsanwalt die Bescheinigung ausstellen. Die erste Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird oder für die der Schuldner/Kontoinhaber Leistungen nach SGB II oder XII entgegennimmt, erhöht den Pfändungsfreibetrag um derzeit auf 370,76 €. Jede weitere Person wird mit jeweils 206,56 € berücksichtigt. Die Beträge werden zu 30.06.2011 angepasst. Eine Bescheinigung ist auch notwendig bei :
  • einmaligen Sozialleistungen
  • wiederkehrende Sozialleistungen (die einen durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen),
  • Kindergeld
  • andere Sozial(geld)leistungen für Kinder (§ 850k Abs. 2, 5 ZPO-2010)
Wenn der aufgestockte Sockelbetrag nicht ausreicht, kann ein individueller Freigabeantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden. Wir beraten und stellen in geeigneten Fällen die Bescheinigung für den aufgestockten Sockelbetrag aus. Mit dieser Bescheinigung erhalten Sie als Schuldner bei der Bank eine höheren pfändungsfreien Betrag. Schuldenberatung | Schuldenbereinigung | Verbraucherinsolvenz - Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR München