- einmaligen Sozialleistungen
- wiederkehrende Sozialleistungen (die einen durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen),
- Kindergeld
- andere Sozial(geld)leistungen für Kinder (§ 850k Abs. 2, 5 ZPO-2010)
Artikel
02.07.2010
Wann brauche ich eine Bescheinigung für das P-Konto ?
Mit der Einrichtung eines P-Kontos steht dem Kontoinhaber ein pfändungsfreier Betrag von 985,15 EUR automatisch zu. Eine zusätzliche Bescheinigung ist nicht erforderlich.
Bescheinigung bei Unterhaltspflichtigen
Wer mehr will, z.B. wegen Unterhaltspflichten, muss seinen Bedarf nachweisen (aufgestockter Sockelbetrag). Neben den institutionellen Schuldnerberatungsstellen, die aber überlaufen sind, kann auch der Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber, die Familienkassen oder ein Rechtsanwalt die Bescheinigung ausstellen.
Die erste Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt gewährt wird oder für die der Schuldner/Kontoinhaber Leistungen nach SGB II oder XII entgegennimmt, erhöht den Pfändungsfreibetrag um derzeit auf 370,76 €. Jede weitere Person wird mit jeweils 206,56 € berücksichtigt. Die Beträge werden zu 30.06.2011 angepasst.
Eine Bescheinigung ist auch notwendig bei :