Für Schuldner ist es schwieriger geworden Einkünfte oder Vermögen durch das Hinauszögern der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verbergen. Durch das seit 1.1.2013 in Kraft getretene “Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung” hat sich für Schuldner einiges verändert:
Die neue Vermögensauskunft (vormals “Eidesstattliche Versicherung”)
Gibt der Schuldner keine Vermögensauskunft ab, hat der Gerichtsvollzieher, sofern der Gläubiger das beantragt hat, die Möglichkeit Auskünfte von Behörden zu erlangen.
- Kraftfahrtbundesamt: welches Fahrzeug ist auf den Schuldner zugelassen
- Rentenversorgung: bei welchem Arbeitgeber ist der Schuldner beschäftigt
- Bankenauskunft: welche Bankkonten hat der Schuldner
Darüber hat der Gerichtsvollzieher auch die Möglichkeit, die aktuelle Meldeadresse des Schuldners abzufragen, wenn der Wohnort des Schuldners nicht bekannt ist.
Die Möglichkeit, die Abgabe der vermuten Übersicht durch Haft zu erzwingen, bleibt weiter bestehen.
Zukünftig wird es den Schultern daher schwer fallen, den Gläubigern Informationen über Einkommen oder Vermögen vorzuenthalten.
Die Vermögensauskunft steht ab sofort gleich am Beginn des Vollstreckungsverfahrens. Eine erfolglose Zwangsvollstreckungsversuch ist nicht mehr erforderlich. Der Schuldner kann daher nicht mehr zunächst den Vollstreckungsversuch des Gläubigers abwarten, sondern muss sofort damit rechnen, eine Vermögensauskunft abgeben zu müssen.
Zentrales Schuldnerverzeichnis
Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses erfolgt nicht mehr handschriftlich in ein Formular. Der Gerichtsvollzieher wird zukünftig mit einem Laptop erscheinen, die Angaben des Schuldners aufnehmen, und an eine zentrale Stelle weiterleiten.
Die Daten des Schuldners werden in einem zentralen Schuldnerverzeichnis (in Bayern das Amtsgericht Hof) gespeichert und zu können von jedem, der ein glaubhaftes Interesse behauptet, über die Gerichtsvollzieher abgerufen werden.
Verkürzung der Frist der Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft
Bislang bei der Schuldner, der eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, grundsätzlich drei Jahre lang vor der Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung geschützt. (Ausnahme: der Gläubiger konnte glaubhaft machen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners geändert haben). Bei der neuen Vermögensauskunft könne Gläubiger bereits nach zwei Jahren die erneute Abgabe der Vermögensauskunft verlangen.
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