Die wenigsten Gläubiger haben ein Interesse daran, dass der Schuldner das gesammte Insolvenzverfahren einschließlich Wohlverhaltensperiode durchläuft. In vielen Fällen reicht die Masse nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverwalters zu tragen und eine Verteilung an die Gläubiger findet nicht statt. Daher sind viele Gläubiger geneigt, einem Vergleich im laufenden Insolvenzverfahren zuzustimmen und auf einen großen Teil der Forderung zu verzichten. Daher sind auch Vergleiche mit einer Quote im einstelligen Prozentbereich möglich. Hinzu kommt, dass nicht alle Gläubiger ihre Forderung tatsächlich auch anmelden.
Für die vorzeitige Restschuldbefreiung gibt es folgende Voraussetzungen:
- alle Insolvenzgläubiger haben der vorzeitigen Restschuldbefreiung zugestimmt
- die Verfahrenskosten sind gezahlt
- der Schuldner hat einen entsprechenden Antrag gestellt
Hierzu der BGH
„Der Senat hat entschieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden kann, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen“.
Vor- und Nachteile
Vorteile
- die Gläubiger müssen nicht gleichbehandelt werden (dies ist aber in der Regel zu empfehlen)
- der Insolvenzverwalter geht leer aus. Anders als beim Insolvenzplan erhält der Verwalter keine zusätzliche Vergütung
- auch Gläubiger, die keine Forderung angemeldet haben, werden von der Restschuldbefreiung erfasst
Nachteile
- es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich
- es gibt nicht die Möglichkeit einer Zustimmungsersetzung
Rechtsprechung zu „Vergleich in der Wohlverhaltensperiode“
„Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.“
BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – IX ZB 219/10
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