Das Verbraucherinsolvenzverfahren dauert (noch immer) sechs Jahre und wird öffentlich bekannt gemacht. Während des Insoverfahrens kann der Schuldner nicht über sein Vermögen verfügen und er hat zahlreiche Obliegenheiten zu beachten. Diese und andere Nachteile machen die Verbraucherinsolvenz bei Schuldnern nicht sonderlich begehrt.
Viele Schuldner versuchen daher einen Vergleich bei Schulden anzustreben.
Wann bestehen gute Aussichten, dass die Gläubiger einem Vergleich zustimmen?
In der Regel versuchen die Gläubiger abzuschätzen, wie hoch die Chancen stehen, den Forderungsbetrag insgesamt beitreiben zu können. Dabei sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- hat der Schuldner pfändbares Einkommen
- gibt es Sicherheiten oder verwertbares Vermögen
- wie lange wird schon (erfolglos) versucht, die Forderung beizutreiben
- wie alt ist der Schuldner, bzw. wie lange nimmt er noch am Erwerbsleben teil
- bestehen Chancen, dass der Schuldner in Zukunft ein höheres Einkommen erzielen wird
- wie viele Gläubiger gibt es insgesamt
Bevor ein Gläubiger einem Vergleich zustimmt, wird er eine Vergleichsrechnung aufmachen und überlegen, was er denn im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu erwarten hätte. Wenn der Schuldner über kein Vermögen verfügt, wird dies in der Regel nur das pfändbare Einkommen während der Laufzeit des Verfahrens, also für sechs Jahre sein.
Zunächst wird also das pfändbare Einkommen mit Hilfe der Pfändungstabelle aus dem Nettoeinkommen ermittelt und dann mit 72 (= 12 Monate x 6 Jahre) multipliziert.
Von dieser „Masse“ sind zunächst die Gerichtskosten und die Treuhänderkosten abzuziehen, der verbleibende Betrag wird an die Gläubiger nach Quote verteilt. In der Regel liegen die Quoten, die tatsächlich an die Gläubiger ausgeschüttet werden im einstelligen Prozentbereich.
Welchen Betrag Sie den Gläubigern insgesamt als Vergleichssumme anbieten sollten hängt weniger von der Höhe der Schulden, als von Ihrem Nettoeinkommen ab.
Drittmittelvergleiche
Die Gläubiger sind oftmals an einer Einmalzahlung interessiert. Bei einer Ratenzahlung mit geringen monatlichen Raten scheuen die meisten Gläubiger den buchhalterischen Aufwand, um jeden Monat 1,58 € zu verbuchen. Dazu muss jeden Monat geprüft werden, ob die Ratenzahlungsvereinbarung auch eingehalten wird. Die Ratenzahlung kann sich zudem über Jahre hin strecken, so dass die Gläubiger recht lange auf das Geld warten müssen.
Die Gläubiger sind daher bereit, Abschläge bei der Vergleichssumme in Kauf zu nehmen um schneller an ihr Geld zu kommen.
Um den Gläubigern Einmalzahlungen anbieten zu können, greifen viele Schuldner auf die Hilfe von Verwandten und Bekannten („Drittmittel“) zurück. Ob mit den Sponsoren Darlehensverträge geschlossen werden oder diese auf die Rückzahlung der Drittmittel verzichten, muss mit den jeweiligen Personen geklärt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist es, ein Darlehen über Stiftungsmittel, wie zum Beispiel die Marianne von Weizsäcker Stiftung zu erhalten, die dazu bestimmt sind mit den Gläubigern einen Vergleich zu schließen.
In manchen Fällen schaffen es die Schuldner sogar, den Betrag für die Einmalzahlung aus eigenen Mitteln anzusparen. Hier kann gegebenenfalls die Abwicklung über ein Treuhandkonto hilfreich sein.
Problempunkte beim Schuldenvergleich
Nachfolgend haben wir einige Konstellationen aufgelistet, die eine Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Vergleiches erschweren:
- große Anzahl an Gläubigern
- bestehende Gehaltspfändung oder offen gelegte Abtretung
- keine Drittmittel
- Gläubiger wurden in der Vergangenheit Versprechungen gemacht, die nicht eingehalten wurden
- die angebotenen Raten sind zu gering und die Laufzeit zu lange
In der Regel ist es nicht sinnvoll, mit jedem Gläubiger einen gesonderten Vergleich abzuschließen, sondern ein Gesamtpaket zu schnüren.
Wenn sich ein Gläubiger nicht auf das Angebot gemeldet, kann dies nicht als Zustimmung gewertet werden. Die Ablehnung einzelner Gläubiger gefährdet grundsätzlich den gesamten Plan.
Zustimmungsersetzung durch das Gericht
Wenn nur einzelne Gläubiger dem Plan abgelehnt haben und sowohl nach Kopfteilen als nach Schuldsumme mehr als 50 % der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben, kann der Schuldner eine gerichtliche Schuldenbereinigung versuchen.
Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gilt das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung. Die Ablehnung einzelner Gläubiger kann dich das Gericht ersetzt werden, wenn die Gläubiger nicht schlechter stehen würden als in einem hypothetischen Verbraucherinsolvenzverfahren.
Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und unser Wissen. Wenn Ihnen die Gläubiger das Leben schwer machen, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Sie erreichen uns telefonisch unter 089-55213795 oder Sie verwenden unser Kontaktformular:
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