Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht.
Nach § 850a Nr. 2 ZPO ist das Urlaubgeld (die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge) unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer mit ihren Arbeitgebern einen geringen Nettolohn vereinbaren und einen Teil des Lohnes als „Urlaubsgeld“ getarnt pfändungsfreien erhalten.
Anders als beim Weihnachtsgeld, bei dem lediglich ein Betrag bis höchstens 500,00 € unpfändbar bleibt, ist das Urlaubsgeld als Ganzes nicht der Pfändung unterworfen. Man kann auch nicht einfach die Regelung des § 850a Nr. 4 ZPO die für die Weihnachtsvergütung gilt, auf das Urlaubsgeld übertragen.
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