“Wer seine Steuern zahlen kann, ohne Schulden zu machen, ist reich.”
- Mark Twain -
Steuerschulden sind bei Selbständigen oft eine Stolperfalle in die Verschuldung. Gerade wenn eine steuerrechtliche Rücklage aufgelöst werden muss, ist schnell das Ende der Fahnenstange erreicht. Steuerschulden führen auch oft zu einer Gewerbeuntersagung.
Steuerschulden im außergerichtlichen Plan
Verhandlungen mit dem Finanzamt über Steuerschulden sind heickel. Besonders, wenn noch Umsatzsteuer offen ist, versteht der Fiskus keinen Spass.
Der Fiskus stellt zahlreiche Anforderungen, die einer erfolgreichen außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Weg stehen. Diese sind in dem BMF-Schreiben vom 11. Januar 2002 – IV A 4 – S 0550 -1/02 – dargestellt.
Unter dem Gesichtspunkt der Erlassbedürftigkeit kann dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden, wenn
- der Schuldner sein gesamtes Vermögen (alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel) und ggf. für eine gewisse Zeit das künftig pfändbare Einkommen zur Schuldentilgung einsetzt,
- die angebotenen Zahlungen unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie des Alters des Schuldners angemessen sind,
- bei Pfändung oder Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis die begünstigten Gläubiger auf die pfändbaren Teile entsprechend der Regelung in § 114 InsO, Art. 107 EGInsO verzichten,
- alle Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt werden, es sei denn, es bestehen zugunsten einzelner Gläubiger Pfandrechte oder Sicherheiten, die in Höhe des tatsächlichen Werts vorweg befriedigt werden können,
- nach den vorliegenden Umständen damit zu rechnen ist, dass der Schuldner den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vollständig und fristgemäss erfüllen wird.
Im Rahmen der Erlasswürdigkeit prüft das Finanzamt, ob Versagungsgründe gegeben wären, was natürlich dazu führen würde, dass der Fiskus von vorne herein den Plan ablehnen würde.
Steuerschulden und Restschuldbefreiung
Glücklicherweise fallen auch Steuerschulden in die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Wohlverhaltensphase auch sämtliche Steuerschulden erloschen sind. Sogar Steuerschulden, die aus einer Steuerhinterziehung stammen, fallen unter die Restschuldbefreiung, da es sich um einen hoheitlichen Anspruch und nicht um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung handelt.
Bundesfinanzhof (BFH) VII R 6/07 v. 19.08.2008
Achtung : falsche schriftliche Angaben in der Steuererklärung mit dem Ziel, Steuern zu verkürzen, stellen einen eigenen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar.
Rechtsprechung :
- BFH-Urteil vom 26.2.1987 (IV R 298/84) BStBl. 1987 II S. 612
Ist ein Steuerpflichtiger trotz Überschreitens der für den Eintritt in den Ruhestand normalerweise geltenden Altersgrenze mangels ausreichender Altersversorgung noch zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen, so kann ein Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen geboten sein, um dem Steuerpflichtigen nicht die erforderlichen Mittel für zukunftssichernde Maßnahmen, insbesondere zum Abschluß einer Rentenversicherung gegen Einmalprämie, zu entziehen. - BFH-Urteil vom 27.9.2001 (X R 134/98) BStBl. 2002 II S. 176
Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. - Finanzgerichtshof 30.03.2006 – V R 2/04
1. Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung).2. Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind, ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
3. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein, die – wie das Anfallen von Säumniszuschlägen – nicht in Vollstreckungsmaßnahmen liegen.
AO 1977 §§ 227, 233a Abs. 3 Satz 3, 234 Abs. 1 Satz 2, 237 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 4; KO §§ 14, 63 Nr. 1, 106