Ein an sich unpfändbarer Gegenstand (weil z.B. für die Berufsausübung erforderlich) kann in der Zwangsvollstreckung dann durch den Gläubiger verwertet werden, wenn dieser dem Schuldner einen geeigneten Ersatz zur Verfügung stellt. Nicht jeder Schuldner ist natürlich begeistert, wenn ihm der Gläubiger für den Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio eine alte Rostlaube vors Haus stellt.
Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.
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