Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
09.11.2012

Schlusstermin in der Verbraucherinsolvenz

Viele Schuldner fürchten sich vor dem sogenannten Schlusstermin. Dabei sind die Sorgen in den meisten Fällen nicht begründet.

Ich treffe meinen Mandanten vor einem roten Backsteingebäude in der Infantriestrasse. Der Mandant ist sichtlich aufgeregt und nervös. In der Nacht hat er schlecht geschlafen. Auch die Gesichter der anderen vor dem Gerichtssaal wartenden Schuldner wirken grau und angestrengt. Glücklicherweise müssen wir nicht lange warten, der Termin findet pünktlich statt.

Der Termin selbst ist sehr unspektakulär und bereits nach 7 Minuten zu Ende. Keiner der Gläubiger ist erschienen und auch die Treuhänderin hat nur wenig zu berichten.

Der Rechtspfleger stellt fest, dass nur ein einziger Gläubiger seine Forderung angemeldet hat und dass keine Versagungsanträge gestellt wurden. Dann wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Mein Mandant wird den Beschluss in einigen Tagen erhalten.

Da nur ein einziger Gläubiger vorhanden ist, dessen Forderung zudem nicht sonderlich hoch ist, scheint eine vorzeitige Beendigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens möglich. Dazu muss mit dem verbliebenen Gläubiger eine Einigung geschlossen werden und dieser der Beendigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zustimmen.

Für meine Mandanten hat sich die ganze Aufregung gar nicht gelohnt. Beim Schlusstermin handelt es sich nicht um eine Gerichtsverhandlung nach der üblichen Vorstellung. Nur selten tauchen Gläubiger zum Schlusstermin auf. Der Schuldner muss auch nicht “Rede und Antwort” stehen. Wenn Versagungsgründe gestellt werden sollen, kündigt sich das eigentlich immer bereits im Vorfeld an.

In der Regel ist es trotzdem eine sehr gute Idee als Schuldner an dem Schlusstermin teilzunehmen. Die Gläubiger haben nämlich die Möglichkeit, in diesem Termin noch mündlich einen Versagungsantrag zu stellen. Wenn der Schuldner dann nicht vor Ort ist, kann er gegen den Versagenseintrag keine Einwendungen erheben und ist später mit seinen Einwendungen ausgeschlossen.
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