- die Verfahrenskosten für die Verbraucherinsolvenz können erst dann gestundet werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Schuldner die Kosten nicht tragen kann, da der Schuldner einen Anspruch gegen den Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB hat.
- Steuererstattungsansprüche des Schuldners werden vom Treuhänder eingezogen. Dies betrifft bei Zusammenveranlagung auch die Erstattungsansprüche des Ehepartner. Der Ehepartner kann aber eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben, wonach die Steuererstattungsansprüche geteilt werden sollen.
- Haben die Ehegatten gemeinsame Schulden, werden die Gläubiger an den Ehegatten herantreten, der kein Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet hat. Hat der Ehegatte dann an den Gläubiger gezahlt, bestehen keine Ersatzansprüche (Gesamtschuldnerausgleich) gegen den Schuldner, weil auch diese unter die Restschuldbefreiung fallen (§ 301 Abs.2 S.2 InsO).
Artikel
15.03.2010
Restschuldbefreiung und Ehepartner
Die Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung des Schuldners wirkt grundsätzlich nur für ihn selbst. In der Praxis wirkt sich das Verfahren auch auf den Ehegatten des Schuldners aus :