Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
15.03.2010

Restschuldbefreiung und Ehepartner

Die Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung des Schuldners wirkt grundsätzlich nur für ihn selbst. In der Praxis wirkt sich das Verfahren auch auf den Ehegatten des Schuldners aus :
  • die Verfahrenskosten für die Verbraucherinsolvenz können erst dann gestundet werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Schuldner die Kosten nicht tragen kann, da der Schuldner einen Anspruch gegen den Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB hat.
  • Steuererstattungsansprüche des Schuldners werden vom Treuhänder eingezogen. Dies betrifft bei Zusammenveranlagung auch die Erstattungsansprüche des Ehepartner. Der Ehepartner kann aber eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben, wonach die Steuererstattungsansprüche geteilt werden sollen.
  • Haben die Ehegatten gemeinsame Schulden, werden die Gläubiger an den Ehegatten herantreten, der kein Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet hat. Hat der Ehegatte dann an den Gläubiger gezahlt, bestehen keine Ersatzansprüche (Gesamtschuldnerausgleich) gegen den Schuldner, weil auch diese unter die Restschuldbefreiung fallen (§ 301 Abs.2 S.2 InsO).
Besonderheiten gelten, wenn Eheleute nicht den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern Gütergemeinschaft vereinbart haben. Hier sollten sich die Eheleute in jedem Fall beraten lassen. Schuldenberatung | Schuldenbereinigung | Verbraucherinsolvenz - Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR München