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10.06.2010
Restschuldbefreiung, obwohl Tätigkeit nicht angegeben wurde ?
Teilt der Schuldner dem Treuhänder entgegen seiner Obliegenheit nicht mit, dass er eine Tätigkeit aufgenommen hat, führt dies in aller Regel unproblematisch zu Versagung der Restschuldbefreiung.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Treuhänder unter anderem die Aufnahme einer Tätigkeit mitzuteilen (siehe Obliegenheiten).
Was aber, wenn der Schuldner von sich aus Mitteilung an den Treuhänder macht und den höheren pfändbaren Betrag in Raten für die Vergangenheit leistet ?
In dem nunmehr vom BGH entschiedenen Fall war das Beschwerdegericht der Auffassung, die Obliegenheitsverletzung könne nur dann geheilt werden, wenn der volle Betrag ausgeglichen sei, bevor ein Gläubiger Versagungsantrag stellt. Deshalb komme hier eine Heilung nicht in Betracht. Der BGH sieht hier zwar auch eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners, es fehle aber letztlich an einer Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei deshalb unverhältnismäßig.
BGH Beschluss vom 18. Februar 2010 (IX ZB 211/09)
Letztlich half dem Schuldner, dass er rechtzeitig reagiert hat und er sich um eine Vereinbarung mit dem Treuhänder gekümmert hat, die zu einem vollständigen Ausgleich der vorenthaltenen Gelder führen kann. Daher kam es nicht darauf an, dass die Rückstände zum Zeitpunkt des Versagungsantrages nicht vollständig ausgeglichen waren.
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