Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ermöglicht es Ihnen, trotz Pfändung Ihres Kontos über einen zum Leben notwendigen Sockelbetrag verfügen zu können.
Wie können Sie ein P-Konto beantragen ?
Wenn Sie alleinstehend sind und keine Unterhaltsverpflichtungen haben, können Sie einfach bei Ihrer Bank den Antrag auf Umwandlung des Kontos stellen. Die Bank darf die Umwandlung nicht verweigern und muss diese innerhalb von vier Geschäftstagen durchführen.
Für einem Alleinstehenden beträgt der Sockelbetrag 1.073,88 EUR.
Wenn Sie allerdings verheiratet sind, Kinder haben und damit unterhaltsverpflichtet sind, erhalten Sie die höheren Freibeträge nur mit Hilfe einer P-Konto-Bescheinigung. Geeignete Stellen oder Personen (unter anderem auch wir als Rechtsanwälte) können Ihnen diese Bescheinigung ausstellen. Dafür muss zuvor geprüft werden, ob tatsächlich Unterhaltspflichten bestehen.
- 1.478,04 EUR bei Unterhaltspflicht für eine Person
- 1.703,21 EUR bei Unterhaltspflicht für zwei Personen
- 1.928,38 EUR bei Unterhaltspflicht für drei Personen
- 2.153,55 EUR bei Unterhaltspflicht für vier Personen
- 2.378,72 EUR bei Unterhaltspflicht für fünf Personen
Das Kindergeld wird ebenfalls berücksichtigt.
Jeder Bürger darf übrigens nur ein P-Konto haben. Die Daten werden an die Schufa gemeldet.
Was passiert, wenn Sie kein P-Konto beantragen ?
Wenn Sie bei Ihrer Bank keinen Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto stellen, bleibt das Konto einfach dicht und nach dem Moratorium (der Wartefrist) wird das Guthaben an den Gläubiger ausbezahlt.
Das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos ist übrigens Voraussetzung, damit Sie beim Vollstreckungsgericht höhere Freibeträge als für das P-Konto vorgesehen, beantragen können.
Soll ich vorsorglich ein Pfändungsschutzkonto beantragen
Wenn die Gläubiger bei Ihnen noch nicht pfänden und Sie nur eine Pfändung befürchten, müssen Sie noch keine Umwandlung beantragen. Sie haben immer noch bei Eingang der Pfändung bei der Bank einen Monat Zeit den Antrag zu stellen. Auch wenn Ihre Bank durch die Umwandlung keine höheren Kontoführungsgebühren geltend gemacht werden darf, wird Ihr Beliebtheitsgrad jedoch nicht steigen. Zudem wird ein P-Konto an die Schufa gemeldet. Wir empfehlen daher abzuwarten, bis tatsächlich eine Pfändung auf dem Konto eingeht, bevor die Umwandlung beantragt wird. Bis dahin ist eine Umwandlung unnötig.
Sinnvoll kann es allerdings sein, vor der Insolvenz das Konto umzuwandeln, da dann der Insolvenzverwalter nur auf den pfändbaren Betrag zugreifen kann. Dies erleichtert die Anfangsphase der Insolvenz für den Schuldner.
Wir stellen Ihnen gerne eine Bescheinigung für das P-Konto aus.
Fragen Sie uns auch bei :
- Lohnpfändung
- Doppelpfändung von Lohn und Konto
- Freigabeantrag über das Vollstreckungsgericht
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