Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
23.07.2014

Neue Chancen für den Gläubigervergleich

Die Reform der Verbraucherinsolvenz die zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, wurde vielfach kritisiert. Dennoch wird sich die Reform auch positiv auf die außergerichtliche Schuldenbereinigung außerhalb des Insolvenzverfahrens auswirken.

Verkürzung der Laufzeit der Schuldenbereinigungsplans

Durch die Reform kann der Schuldner eine Abkürzung der Wohlverhaltensperiode dann erreichen, wenn er 35 % der Gläubigerforderung (sowie die Verfahrenskosten) innerhalb von drei Jahren befriedigt. Eine Erreichung dieser Quote wird jedoch den allerwenigsten Schuldnern möglich sein, da die Einkommen im Verhältnis zur Schuldsumme im Regelfall zu niedrig sind. Nach unseren ersten Erfahrungen lassen sich jedoch die Gläubiger auf Klauseln im Schuldenbereinigungsplan ein, die entsprechend der Regelung im Verbraucherinsolvenzverfahren, die Laufzeit der Schuldenbereinigungsplans bei Zahlung der Quote von 35 % gegebenenfalls durch Sonderzahlungen innerhalb von drei Jahren enden lassen.

Wegfall des Abtretungsprivilegs

In der Vergangenheit scheiterten Schuldenbereinigungspläne oft an einer Lohn- oder Gehaltsabtretung, die aufgrund der gesetzlichen Regelung einen der Gläubiger im Vergleich zu den anderen Gläubigern bevorzugte.

Nach altem Recht konnte der Abtretungsgläubiger (in der Regel eine Bank) für die Laufzeit von zwei Jahren nach Insolvenzeröffnung das pfändbare Einkommen für sich alleine beanspruchen. Der Abtretungsgläubiger bestand in der Regel auf eine Regelung, die entsprechend dem Verbraucherinsolvenzverfahren eine vorrangige Befriedigung durch die Abtretung für die Laufzeit von zwei Jahren vorsah. Die übrigen Gläubiger, die in der Regel in diesem Zeitraum keinerlei Zahlungen zu erwarten hatten, lehnten den Plan regelmäßig ab.

Bislang war Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bei einer Gehaltsabtretung vorgezeichnet.

Durch die Gesetzesänderung ist das Abtretungsprivileg ersatzlos weggefallen. Bei einer denkbaren Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre, wäre eine bevorzugte Abtretung über einen Zeitraum von zwei Jahren für die anderen Gläubiger nicht mehr hinnehmbar gewesen.

Der Wegfall des Abtretungsprivilegs wirkt sich auch direkt auf die außergerichtliche Schuldenbereinigung aus. Abtretungsgläubiger müssen nicht mehr vorrangig im Plan berücksichtigt werden. Das fördert die Akzeptanz des Planes.

Auch wenn ich persönlich nicht glaube, dass die 35 % Quote von vielen Schuldnern erreicht werden kann, halte ich es für die außergerichtliche Schuldenbereinigung für eine große Erleichterung, dass das Abtretungsprivileg weggefallen ist. Im übrigen bedeutet die 35 % Quote nicht, dass Schuldenbereinigungsplan mit einer geringeren Quote nicht die Zustimmung der Gläubiger finden können.