Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
05.12.2011

Muss ich wegen Schulden in den Knast ?

Die Angst wegen der Schulden hinter Gitter zu kommen ist genauso weit verbreitet wie weitgehend unbegründet. Während der Schuldturm noch bis ins 19. Jahrhundert die übliche Vorgehensweise war, um säumige Schuldner zur Zahlung zu animieren, haftet heute der Schuldner grundsätzlich nur mit seinem Vermögen, nicht mit seiner Freiheit. Aber es gibt Ausnahmen.

Gefängnis

Einmal rief mich eine völlig aufgelöste Mandantin an : “Herr Miehler, die Polizei ist gerade bei mir und will mich verhaften !” Die Mandantin war so aufgeregt, dass ich mir den Polizisten ans Telefon geben ließ, um mir erklären zu lassen, was vorgefallen war. Die Mandantin war zu einer Geldstrafe verurteilt worden und hatte sich auf die Mahnungen der Staatsanwaltschaft nicht gemeldet. Jetzt sollte sie die Ersatzfreiheitsstrafe antreten. “Ich hatte einfach kein Geld” meinte sie, als ich sie kurz darauf in der Vorführzelle im Polizeipräsidium München besuchte.

Dem Schuldner droht nur in folgenden Fällen die Festnahme :

  • wenn er nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erscheint
  • eine Geldstrafe nicht bezahlt (Ersatzfreiheitsstrafe)
  • ein Ordnungsgeld trotz Androhung nicht begleicht (in einem Zivilrechtlichen Verfahren wurde zu einem bestimmten Verhalten unter Zwangsgeldandrohung verurteilt).

Bei einer Verhaftung wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner unmittelbar nach Abgabe eidesstattlichen Versicherung entlassen.

Handelt es sich um eine Ersatzfreiheitsstrafe bleibt der Schuldner grundsätzlich in Haft, bis die Geldstrafe verbüßt oder die Geldstrafe bezahlt ist. Dabei entspricht ein Tag Haft einem Tagessatz (die Geldstrafe wird vom Gericht mit der Anzahl der Tagessätze und Höhe des einzelnen Tagessatzes angegeben). Bei einer offenen Strafe von 90 Tagessätzen bedeutet dies 90 Tage Haft.

In vielen Fällen ist die Ersatzfreiheitsstrafe unnötig, da die Möglichkeit besteht, mit der Staatsanwaltschaft Zahlungserleichterungen in Form einer Zahlungsfrist oder einer Ratenzahlung zu vereinbaren (§ 42 StGB). Wenn es allerdings so weit ist, dass der Schuldner bereits festgenommen wurde, ist die Verhandlungsbereitschaft der Staatsanwaltschaft eher gering. Hier hilft nur noch, wenn Verwandte den Rest der Geldstrafe schnellstmöglich bezahlen.

Meine Mandantin hatte Glück. Sie hatte einen Geldbetrag bei sich, der einen guten Teil der Geldstrafe abdeckte. Da sie zudem nachweisbar schwer erkrankt war und darlegen konnte, dass sie aufgrund schwerer Schicksalsschläge kaum in der Lage war, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, konnte ich die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, sie wieder auf freien Fuß zu setzen. Eine Nacht musste sie allerdings in Haft bleiben, da aufgrund des Oktoberfesttrubels die Freigabeerklärung, die meine Mandantin zu unterschreiben hatte, nicht mehr rechtzeitig an sie übergeben werden konnte.

Tipp : es hilft nichts, den Kopf in den Sand zu stecken. Sollten Sie wegen einer offenen Geldstrafe angemahnt werden, melden Sie sich unbedingt bei der Staatsanwaltschaft und vereinbaren Sie eine Ratenzahlung !
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