Für viele Schuldner ist es emotional und auch aus tatsächlichen Gründen schwierig, auf das eigene Auto zu verzichten. Immer wieder erhalten wir Anfragen, was denn in der Insolvenz mit dem Fahrzeug passiert.
Eigenes Auto
Grundsätzlich wird in der Insolvenz alles verwertet, was gepfändet werden kann. Das schließt auch das eigene Auto ein. Der Insolvenzverwalter lässt den Wert schätzen und verkauft dann das Fahrzeug. Der Verkaufserlös fließt in die Masse. Der Insolvenzverwalter entscheidet in der Regel nach dem Kaufvertrag, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist.
Bescheinigung des Arbeitgebers
Es gibt allerdings einige Ausnahmen: So ist das Auto nicht pfändbar, wenn es für die Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Sinnvoll und notwendig ist es, eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, dass Sie für Ihre Tätigkeit auf das Fahrzeug angewiesen sind. Diese Bestätigung braucht keine besondere Form. Der Arbeitgeber muss auch nicht fürchten, sich vor dem Insolvenzverwalter rechtfertigen zu müssen.
Gehbehinderung
Eine eingetragene Gehbehinderung ist allein noch nicht ausreichender Grund, dass das Fahrzeug dem Schuldner überlassen wird. Vielmehr muss der Schuldner selbst tätig werden und im Rahmen eines Freistellungsverfahrens beim Insolvenzgericht die Freigabe des Fahrzeuges beantragen. Das Gericht prüft dann, ob ein Härtefall gegeben ist. Hier handelt es sich um Einzelfallentscheidungen und es ist ungewiss, wie das Verfahren ausgeht.
Auto aus der Masse herauskaufen
In vielen Fällen, gerade wenn das Auto keinen besonderen Verkaufswert mehr hat, weil es sich um ein älteres Modell handelt und schon einige Kilometer auf dem Buckel hat, scheuen sich die Insolvenzverwalter das Fahrzeug zu verwerten. Es gibt dann die Möglichkeit, das Fahrzeug aus der Masse herauszukaufen. Hier ist es empfehlenswert zwei Kaufangebote von KfZ-Händlern vorzulegen. Dann muss der Wert des Autos nicht geschätzt werden. Außerdem ist der Insolvenzverwalter entgegenkommender, wenn man ihm möglichst wenig Arbeit verursacht. Der Schuldner zahlt also nochmals für sein eigenes Auto.
Fahrzeug eines Dritten nutzen
Grundsätzlich darf der Schuldner ein Auto haben, er darf nur nicht der Eigentümer sein. Unproblematisch ist es zum Beispiel, wenn der Vater des Schuldners Eigentümer des Autos ist und der Schuldner das Fahrzeug nutzt. Die Versicherung darf dann auch auf den Namen der Schuldners laufen.
Wenn der Schuldner aber das Auto unmittelbar vor der Insolvenz für einen symbolischen Betrag von sagen wir einem Euro an seinen Vater verkauft, kann der Insolvenzverwalter diesen Vertrag anfechten. Zudem könnte dieses Verhalten auch strafrechtliche Folgen haben (Bankrott). Im schlimmsten Fall könnte es den Schuldner die Restschuldbefreiung kosten !
Die Insolvenzverwalter fragen an diesem Punkt gerne ganz geschickt, seit wann Sie kein Auto mehr haben. Viele Schuldner erzählen dann, sie haben das Auto einen Monat vor Insolvenzeröffnung an den Verwandten X gegeben. Schon weiß der Verwalter, dass er die Übertragung des Autos anfechten kann. Angefochten können Rechtsgeschäfte die bereits Jahre zurückliegen.
Sinnvoll ist es, wenn ein Dritter dem Schuldner ein Auto zur Verfügung stellt, dass nicht vor Insolvenz im Eigentum des Schuldners stand.
Geleastes oder finanziertes Auto
Bei einem Leasingsfahrzeug oder einem durch die Bank finanzierten Fahrzeug ist der Schuldner nicht Eigentümer. Das Fahrzeug kann daher nicht verwertet werden, bzw. erst dann verwertet werden, wenn der Schuldner die letzte Rate an die Bank bezahlt hat und Eigentümer geworden ist.
In der Regel sind allerdings die Leasingfirma oder die finanzierende Bank Insolvenzgläubiger und verwerten das Fahrzeug selbst bzw. sind absonderungsberechtigt.
Hier liegt die Lösung in der Regel darin, dass der Vertrag von einem Verwandten in Absprache mit der Bank oder Leasingfirma übernommen wird. Der Verwandte kann dann das Fahrzeug dem Insolvenzschuldner zur Verfügung stellen.