Weigert sich ein Schuldner im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens, die für die Insolvenzgläubiger und die Staatskasse nachteilige Steuerklasse V zu ändern, stellt dies eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren dar. Das Gericht kann dem Schuldner in diesem Fall die Verfahrenskostenstundung zu entziehen.
Beschluss des BGH vom 03.07.2008 Az. IX ZB 65/07
NJW-Spezial 2008, 661
Schuldenberatung | Schuldenbereinigung | Verbraucherinsolvenz - Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR München
Artikel
16.03.2010