Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
20.03.2013

Keine individuelle Verhandlung mit Gläubigern bei Beratungshilfe

Oft ist es unumgänglich, mit den einzelnen Gläubigern individuelle Vereinbarungen zu schließen, da eine Gesamtlösung wegen der großen Zahl der Gläubiger oder weil einige Gläubiger Besonderheiten aufweisen, nicht möglich ist.

Bei Beratungshilfemandaten wird es jetzt schwierig, individuelle Gläubigervergleiche zu schließen:

Nicht verbundene Einzelschreiben eines Rechtsanwalts an die einzelnen Gläubiger des Beratungshilfemandanten, die jeweils nur einen Vorschlag bezüglich der sie betreffenden Forderung enthalten, stellen keinen Schuldenbereinigungsplan im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 Insolvenzordnung dar, so dass einem Rechtsanwalt in dieser Konstellation statt einer erhöhten Geschäftsgebühr nach Nummer 2504 VV RVG lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2503 VV-RVG zusteht.

Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.08.2012

Viele Schuldner erhalten für die außergerichtliche Schuldenbereinigung Beratungshilfe, da sie aufgrund ihres niedrigen Einkommens die Kosten des Rechtsanwalts nicht selbst tragen können. Zur Erinnerung: für die Beratungshilfe kommt es nicht auf die Höhe der Schulden an, sondern auf die Höhe des Nettoeinkommens. (Mehr zur Beratungshilfe)

Individuelle Vereinbarungen mit 15 Gläubigern zu schließen ist natürlich viel mehr Aufwand, als ein Schuldenbereinigungsplan, der inhaltlich für alle 15 Gläubiger identisch ist. Dieser Mehraufwand wird allerdings nicht honoriert. in der Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt erhielt der Rechtsanwalt anstelle der beantragten Gebühren in Höhe von 556,92 € Betrag von 99,96 € ausbezahlt. Das ist besonders bitter, da selbst die regulären Beratungshilfegebühren kaum kostendeckend sind.

Der Vergleichsvorschlag sei nicht als Plan erkennbar gewesen, führte das Amtsgericht aus. Darüber hinaus hätten die Angaben über die Gesamtsumme aller Forderungen, die Quoten hiervon, sowie die Angaben wegen Bürgschaften, Pfandrechten und Sicherheiten gefehlt.

Dem Grunde nach hat das Gericht zwar recht, da es sich in der Tat bei individuellen Gläubigervergleichen nicht um einen „Plan“ handelt. Schade ist es dennoch, dass man als Anwalt jetzt Gefahr läuft, bei einer individuellen Schuldenlösung keine entsprechende Vergütung zu erhalten.

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