Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
11.03.2013

Isoliertes Insolvenzverfahren für selbständige Tätigkeit BGH, Beschl. v. 9.6.2011

Während eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens können Neugläubiger, also Gläubiger, deren Forderungen nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, grundsätzlich keinen neuen Insolvenzantrag stellen.Schließlich fällt das gesamte Vermögen des Schuldners sowie das laufende Einkommen, soweit dies die Pfändungsgrenzen übersteigt in die Insolvenzmasse. Ein weiteres pfändbares Vermögen wäre daher nicht vorhanden, in das Neugläubiger vollstrecken könnten.

Anders ist die Situation aber, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben hat. Die Einkünfte fallen dann Insolvenzmasse.

Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden:

Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden.

BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 -IX ZB 175/10

Das bedeutet, wenn der Schuldner im Rahmen seiner verständigen Tätigkeit, die von dem Insolvenzverwalter freigegeben wurde, weitere Schulden gemacht, können die Gläubiger ein isoliertes zweites Insolvenzverfahren beantragen. Wegen der Freigabeerklärung fällt das Vermögen nicht in das erste Insolvenzverfahren.

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