Einen Rechtstreit zu führen kann eine kostspielige Angelegenheit werden. Damit Personen mit geringem Einkommen nicht der Rechtsweg zu den Gerichten versperrt ist, gibt es die Prozesskostenhilfe. Ab einer gewissen Einkommensgrenze muss auch eigenes Einkommen herangezogen werden. Dann wird Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung bewilligt.
Nun könnte man auf den Gedanken kommen, dass automatisch Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wenn man sich in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren befindet. Schließlich steht dem Schuldner bekanntermaßen nur noch das nicht pfändbare Arbeitseinkommen zu Verfügung.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nun aber entschieden, dass ein eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren nicht automatisch dazu führt, dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden muss:
Haben überschuldete Arbeitnehmer eine Privatinsolvenz angemeldet, können sie bei einer gewährten Prozesskostenhilfe trotzdem zur Ratenzahlung verpflichtet werden.
Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stehe einer Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten nicht entgegen. Der Kläger verfüge über ein unpfändbares Nettoeinkommen in Höhe von 1434 Euro monatlich. Damit verbleibe ihm ein anrechenbares Einkommen von 270 Euro monatlich. Nach den geltenden Vorschriften sei eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in monatlichen Raten von 95 Euro daher nicht zu beanstanden.
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. September 2012 (Az. 10 Ta 142/12)
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